18.04.2018

Steuerfreiheit für nebenberuflich tätige Fahrer im Bereich der Altenhilfe

Die Vergütung für nebenberuflich tätige Fahrer einer gemeinnützigen Einrichtung im Bereich der Altenhilfe kann nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein. Die Norm ist aus gesellschaftspolitischen Gründen zur Anerkennung der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege und zur Motivation bürgerschaftlichen Engagements eingeführt worden.

FG Baden-Württemberg 8.3.2018, 3 K 888/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Seniorenzentrum. Sie bietet u.a. teilstationäre Tagespflege an. Diese wird grundsätzlich an einem oder mehreren Tagen pro Woche von älteren Menschen besucht, die in der Regel über 75 Jahre alt sind. Mehr als die Hälfte von ihnen waren bei Abschluss der Nutzungsverträge in Pflegestufen eingestuft.

Teil der im Rahmen der Tagespflege von der Klägerin zu erbringenden Leistungen ist die notwendige Beförderung der Nutzer von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Die Fahrten führt sie mit Kleinbussen mit Hebebühne mit maximal acht Nutzern durch. Jeweils ein Fahrer führt eine Tour durch. Dieser hilft den Nutzern von der Wohnung zum Bus und zurück. Die Fahrer werden hierzu von der Klägerin oder externen Anbietern geschult. Sie erhielten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von max. 2.100 € bzw. 2.400 € jährlich.

Die acht Fahrer machten Stundenaufzeichnungen. Die Klägerin führte für sie keine Lohnsteuer ab. Sie war der Ansicht, der Lohn sei nach § 3 Nr. 26 EStG für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter steuerfrei. Das Finanzamt gelangte nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung allerdings zu dem Ergebnis, die Fahrtätigkeit diene mangels persönlichem Kontakt nicht der Förderung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten. Anzuwenden sei insofern der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 € bzw. 750 € ab 2013. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Lohnsteuer-Haftungsbescheid.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Lohnsteuer-Haftungsbescheid ist rechtswidrig. Die Vergütungen im vorliegenden Fall sind nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

Die Norm ist aus gesellschaftspolitischen Gründen zur Anerkennung der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege und zur Motivation bürgerschaftlichen Engagements eingeführt worden. Die Klägerin ist auch eine Einrichtung zur Förderung mildtätiger Zwecke. Die Nutzer der Tagespflege sind aufgrund ihres Alters und ihres geistigen oder körperlichen Zustandes hilfebedürftige Personen. Die Tätigkeit der Fahrer erschöpft sich gerade nicht in der reinen Beförderung. Sie enthält vielmehr die Pflege alter Menschen.

Die Pflege umfasst "sämtliche persönlich zu erbringende Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens". Dazu gehört die Hilfe zur Mobilität pflegebedürftiger Personen. Hilft ein Fahrer beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg, besteht auch ein unmittelbarer und persönlicher Kontakt. Die Fahrer sind somit nebenberuflich, im Durchschnitt weniger als zwölf Stunden wöchentlich, tätig gewesen.

FG Baden-Württemberg PM vom 16.4.2018
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