Steuergeheimnis
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.1.2023 - IV A 3 - S 0130/23/10001 :001, DOK 2023/0032025
AO § 30
Die bisherigen Regelungen wurden mit sofortiger Wirkung angepasst. Änderungen werden insbesondere in Bezug darauf vorgenommen, wann ein Dienstvergehen vorliegt, dass eine Weitergabe der Daten an die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Stelle nach § 30 Abs. 4 Nr. 1a und § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 AO oder nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigen kann.
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AO § 30
Die bisherigen Regelungen wurden mit sofortiger Wirkung angepasst. Änderungen werden insbesondere in Bezug darauf vorgenommen, wann ein Dienstvergehen vorliegt, dass eine Weitergabe der Daten an die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Stelle nach § 30 Abs. 4 Nr. 1a und § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 AO oder nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigen kann.