Steuerlich missglückte Umstrukturierung einer Betriebsaufspaltung
FG Baden-Württemberg 10.12.2015, 1 K 3485/13Der Kläger betrieb zunächst als Einzelunternehmer ein Maschinenbauunternehmen, später gründete er ein Besitzunternehmen. Er vermietete die Maschinen seines Einzelunternehmens sowie den Kundenstamm an die GmbH, deren (Mit)Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Zwischen dem Besitzunternehmen und der GmbH bestand steuerlich eine Betriebsaufspaltung. Der Anteil des Klägers an der GmbH war Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.
Zusammen mit seiner Ehefrau vermietete der Kläger darüber hinaus ein bebautes Grundstück an die GmbH. Der Kläger behandelte seinen Miteigentumsanteil am Grundstück als Privatvermögen und erklärte mit seiner Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zum 1.1.2006 übertrug der Kläger sein Besitzunternehmen auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Seinen Miteigentumsanteil am bebauten Grundstück übertrug er nicht.
Das Finanzamt behandelte den Miteigentumsanteil des Klägers am vermieteten bebauten Grundstück dagegen als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Seiner Ansicht nach habe der Kläger einen Aufgabegewinn zu versteuern, da er das Wirtschaftsgut Miteigentumsanteil am vermieteten Grundstück nicht auf die GmbH übertragen habe. Daher sei eine Übertragung zu Buchwerten nicht möglich.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat sein Besitzeinzelunternehmen nicht steuerlich begünstigt in die GmbH eingebracht. Er nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens auf die GmbH übertragen. Daher hat er den Aufgabegewinn zu versteuern.
Der Miteigentumsanteil des Klägers an dem an die GmbH vermieteten Grundstück war notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Denn der Miteigentumsanteil war dazu bestimmt, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung an der GmbH zu erhalten bzw. zu erhöhen. Vorliegend lassen die Umstände den Schluss zu, dass eine durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasste Nutzungsüberlassung des Grundstücks vorliegt. Dem steht nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers Miteigentümerin des Grundstücks ist.
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