04.10.2018

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Mit BMF-Schreiben v. 21.9.2018 hat die Finanzverwaltung die Änderung er maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2018, 1.4.2019 und 1.3.2020 bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 21.9.2018 - IV C 5 - S 2353/16/10005, DOK 2018/0720470

EStG § 9

Ab 1.3.2018 gelten für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten sowie für sonstige Umzugsauslagen veränderte Höchst - bzw. Pauschbeträge.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten

Der Höchstbetrag für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

1.3.2018  -      1.984 €;
1.4.2019  -      2.045 €;
1.3.2020  -      1.639 €.

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen

Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S.d. § 10 Abs. 2 BUKG beträgt er Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs ab

1.3.2018   -     1.573 €;
1.4.2019   -     1.622 €;
1.3.2020   -     1.639 €.

Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, beträgt er Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs ab

1.3.2018  -      787 €;
1.4.2018  -      811 €;
1.3.2020  -      820 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners

Zum 1.3.2018 um 347 €;
Zum 1.4.2019 um 357 €;
Zum 1.3.2020 um 361 €.

BMF online
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