Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
BMF-SchreibenEStG § 9
Ab 1.3.2018 gelten für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten sowie für sonstige Umzugsauslagen veränderte Höchst - bzw. Pauschbeträge.
Umzugsbedingte Unterrichtskosten
Der Höchstbetrag für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
1.3.2018 - 1.984 €;
1.4.2019 - 2.045 €;
1.3.2020 - 1.639 €.
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen
Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S.d. § 10 Abs. 2 BUKG beträgt er Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs ab
1.3.2018 - 1.573 €;
1.4.2019 - 1.622 €;
1.3.2020 - 1.639 €.
Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, beträgt er Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs ab
1.3.2018 - 787 €;
1.4.2018 - 811 €;
1.3.2020 - 820 €.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners
Zum 1.3.2018 um 347 €;
Zum 1.4.2019 um 357 €;
Zum 1.3.2020 um 361 €.