Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 20.5.2020 - S 2353/20/10004 :001, DOK2020/0504692
EStG § 9
Durch Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. 12. 2019 (BGBl. 2019 I, 2053) haben sich mit Wirkung ab 1. 6. 2020 Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ergeben. Dabei haben sich in Teilen sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen geändert.
Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des BUKG ergeben sich daher für Umzüge ab 1. 6. 2020 Änderungen bei den Pauschalen. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab 1. 6. 2020 1.146 €.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
BMF online
EStG § 9
Durch Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. 12. 2019 (BGBl. 2019 I, 2053) haben sich mit Wirkung ab 1. 6. 2020 Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ergeben. Dabei haben sich in Teilen sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen geändert.
Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des BUKG ergeben sich daher für Umzüge ab 1. 6. 2020 Änderungen bei den Pauschalen. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab 1. 6. 2020 1.146 €.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
- Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG) ab 1. 6. 2020 860 €.
- Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG) ab 1. 6. 2020 573 €.
- Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab 1. 6. 2020 172 €.
Das BMF-Schreiben vom 21. 9. 2018 - IV C 5 - S 2353/16/10005 (BStBl I 2018, 1.027) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. 5. 2020 liegt.