19.08.2019

Steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen

Mit BMF-Schreiben v. 8.8.2019 hat die Finanzverwaltung auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH reagiert und ihre bislang im BMF-Schreiben v. 17.6.2009 - IV C 5 - S 2332/07/0004 (BStBl. I 2009, 1286) vertretene Rechtsauffassung aktualisiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 8.8.2019 - IV C 5 - S 2332/07/0004:004, DOK 2019/0686812

EStG § 19

Die Aktualisierungen betreffen die in Abschnitt A.IV 2b) des BMF-Schreibens v. 17.6.2009 - IV C 5 - S 2332/07/0004 (BStBl. I 2009, 1286) geregelten Besonderheiten bei Organen von Körperschaften. Sie sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind - z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH - sind nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. als Fremd-Geschäftsführer) nicht an der Körperschaft beteiligt ist (BFH v. 22. 2. 2018 - VI R 17/16).

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (BFH v. 11. 11. 2015 - I R 26/15, BStBl II 2016, 489). Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.

Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto nach den vorgenannten Grundsätzen eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.
 
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