10.03.2020

Steuerliche Behandlung eines Forderungsausfalls aus einem Gesellschafterdarlehen

Der Verlust eines gewährten Darlehens an eine GmbH kann zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und zu einer Erhöhung des Auflösungsverlustes führen.

FG Düsseldorf v. 28.1.2020 - 10 K 2166/16 E
Der Sachverhalt:
Die klagenden Eheleute hatten einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann war, im Januar 2012 ein Darlehen gewährt. Im März 2012 riet die Hausbank der GmbH zu einer Umschuldung. Im Dezember 2012 gewährte sie daraufhin den Klägern einen Kredit, der als Gesellschafterdarlehen dienen sollte. Im Juni 2013 gewährten die Kläger der GmbH ein weiteres Darlehen. Die GmbH wurde zum 31.12.2014 aufgelöst. Die beiden Darlehen wurden nicht vollständig an die Kläger zurückgezahlt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger für den Kläger einen Auflösungsverlust i.S.d. § 17 EStG geltend. Sie vertraten die Ansicht, dass bei der Verlustberechnung die beiden nicht zurückgezahlten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung des Klägers zu berücksichtigen seien. Die Darlehen seien erforderlich gewesen, um den Kapitalbedarf der unterkapitalisierten GmbH mit Fremdmitteln abzudecken. Ob ein Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter habe, sei nach der Einführung des MoMiG vom 23.10.2008 nicht mehr erheblich.

Das Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es vertrat die Auffassung, dass die beiden Darlehen vor der Krise gewährt worden seien und dass der Kläger bei Kriseneintritt die Rückforderung unterlassen habe. Dadurch seien seine Forderungen wertlos geworden und hätten mithin keine Auswirkung auf die Höhe seines Auflösungsverlusts.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage richtete sich gegen die Nichtberücksichtigung der Darlehen. Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben. Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter IX R 5/20 anhängig.

Die Gründe:
Der Verlust des im Januar 2012 gewährten Darlehens führt zu negativen Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen und der Ausfall des im Juni 2013 gewährten Darlehens erhöht den Auflösungsverlust des Klägers.

Wegen der Vermögenslosigkeit der GmbH hat der endgültige Darlehensverlust bereits im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft festgestanden. Die Verluste sind daher im Streitjahr 2014 zu berücksichtigen. Die erste Darlehenshingabe (Januar 2012) ist vor Eintritt der Krise und die zweite Darlehenshingabe (Juni 2013) während der Krise erfolgt. Die GmbH ist im Laufe des Jahres 2012 in eine Krise geraten, denn die Hausbank ist nicht mehr bereit gewesen, ihr weitere Darlehen zu gewähren. Bei der Berechnung des Auflösungsverlusts i.S.d. § 17 EStG ist der vom Kläger im Juni 2013 gewährte und nicht zurückgezahlte Darlehensanteil als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ist der Auflösungsverlust des Klägers entsprechend zu erhöhen.

Das im Januar 2012 gewährte Darlehen führt hingegen nicht zu einer Erhöhung des Auflösungsverlusts. Der Kläger ist als alleiniger Geschäftsführer über die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft hinreichend informiert gewesen. Dennoch hat er dieses Darlehen bei Eintritt der Krise nicht zurückgefordert. Dadurch ist der Wert dieses Darlehens auf Null Euro gesunken. Der Verlust des im Januar 2012 gewährten Darlehens ist aber als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin Darlehensgeberin gewesen ist. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Die insofern erforderliche Einkunftserzielungsabsicht der Kläger wird dabei widerlegbar vermutet.

Der Ausfall des im Juni 2013 gewährten Darlehens führt hingegen nicht zu negativen Kapitaleinkünften der Kläger. Dies gilt sowohl für den Anteil der Klägerin als auch für den im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nicht abzugsfähigen Anteil des Klägers. Die Vermutung der Einkunftserzielungsabsicht ist insofern widerlegt, als dieses Darlehen in der Krise gegeben worden und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Die Revision war zuzulassen, da der BFH bislang nicht entschieden hat, ob ein Steuerpflichtiger sich nur teilweise dafür entscheiden kann, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu einem für ihn steuerlich günstigeren Ergebnis führt.

FG Düsseldorf PM vom 10.3.2020
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