Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe
BMF-SchreibenUStG § 4 Nr. 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8, § 15
Mit BMF- Schreiben v. 9. 2. 2016 -III C 3 - S 7130/15/10001IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 (BStBl I S. 223) hatte die Finanzverwaltung für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum BMF- Schreiben v. 20. 11. 2014 - IV C 2 - S 2730/0-01 (BStBl I 2014, 1613) ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden, gewährt. Derzeit sind diese Regelungen bis zum 31. 12. 2018 befristet. Diese zeitliche Befristung der Regelungen wurde nun bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.