07.02.2019

Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

Mit BMF-Schreiben v. 5.2.2019 hat die Finanzverwaltung die mit BMF-Schreiben vom 9. 2. 2016 (BStBl I 2016, 223) gewährten zeitlich befristeten ergänzenden umsatzsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen verlängert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.2.2019 - III C 3 -S 7130/15/10001-02/IV C 4 -S0185/15/10001 :001, DOK 2019/0046086

UStG § 4 Nr. 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8, § 15

Mit BMF- Schreiben v. 9. 2. 2016 -III C 3 - S 7130/15/10001IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 (BStBl I S. 223) hatte die Finanzverwaltung für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum BMF- Schreiben v. 20. 11. 2014 - IV C 2 - S 2730/0-01 (BStBl I 2014, 1613) ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden, gewährt. Derzeit sind diese Regelungen bis zum 31. 12. 2018 befristet. Diese zeitliche Befristung der Regelungen wurde nun bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
 

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