24.03.2022

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Mit BMF-Schreiben v. 18.3.2022 hat die Finanzverwaltung das Grundsatzschreiben v. 12. 8. 2021 - IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, DOK 2021/0770982 (BStBl I 2021, 1050) in Teilbereichen aktualisiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.3.2022 IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, DOK 2022/0267641

Im gesamten Text wird der Fettdruck aufgehoben und die Randnummern 3, 41, 54, 55, 85, 111, 113, 131, 147 und 177 an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Rz. 3: Erreicht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr, hat aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, so ist dies unschädlich.

Rz. 41: Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltsumwandlung nach § 1a BetrAVG zur betrieblichen Altersversorgung erbringt, ist eine individuelle Besteuerung dieser Beiträge auf Verlangen des Arbeitnehmers durchzuführen, die Beiträge sind dabei gleichrangig zu behandeln. In Höhe des Verzichts auf die Steuerfreiheit mindert sich das steuerfreie Dotierungsvolumen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG. Wird kein Verzicht erklärt, kann das steuerfreie Dotierungsvolumen in vollem Umfang genutzt und für die darüber hinaus geleisteten, individuell zu besteuernden Beiträge die Förderung durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG (s. Rn. 66 ff.) beansprucht werden.

Rz. 54 u. 55: In Randziffern 54 und 55 wurde die zutreffende Rechtsgrundlage (§ 8 Abs. 2 BetrAVG) eingefügt.

Rz. 85: Rz. 85 des BMF - Schreibens v. 18.3.2022 verweist auf Rz. 355 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013, BStBl I 2013, 1022. Die dortigen Regelungen sind unbeachtlich, soweit die Regelungen dem BFH-Urteil vom 1. 9. 2021 - VI R 21/19 zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen widersprechen.

Rz. 111: Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers liegen auch dann noch vor, wenn bei sog. "Freiwilligen Matching-Modellen" die Höhe der arbeitgeberfinanzierten Beiträge (Erhöhungsbeträge) in Anknüpfung an die Höhe der durch originäre Entgeltumwandlung (arbeitnehmer-)finanzierten Beiträge bemessen wird.

Rz. 113: Bei der Ermittlung des Mindestbetrags sind nur Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu berücksichtigen, die die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 Nr. 4 und 5 EStG erfüllen und bei denen im Zeitpunkt der Beitragsleistung die Einkommensgrenzen nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG nicht überschritten werden.

Rz. 131: Die Begrenzung des BAV - Förderbetragsbei bereits bestehenden Versorgungsvereinbarungen greift jedoch dann, wenn der Arbeitgeber im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag geleistet hat, das Arbeitsverhältnis in 2016 oder danach beendet wurde und zum selben Arbeitgeber später, d. h. in 2017 oder danach, neu begründet wurde oder wird.

Rz. 147: Bei Teilkapitalauszahlungen von Versorgungsleistungen kommt eine Anwendung des § 34 EStG nicht in Betracht. Geringfügige Teilleistungen sind unschädlich.

Rz. 177: Die Regelungen sind vorbehaltlich besonderer Regelungen in den einzelnen Randnummern dieses Schreibens weiter zu beachten.
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