20.02.2020

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Mit BMF-Schreiben v. 17.2.2020 hat die Finanzverwaltung das Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge v. 21.12.2017 - IV C 3 - S 2015/17/10001:005, BStBl. I 2018, 93 punktuell geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.2.2020 - IV C 3 -S 2220-a/19/10006 :001, DOK2020/0003261

EStG § 93

Zur schädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen enthält Rz. 203 folgende Regelung: Verschiebt der Zulageberechtigte den Beginn der Auszahlung der Kleinbetragsrentenabfindung nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a AltZertG (für ab 1. Januar 2018 zertifizierte Verträge) auf den 1. Januar des Folgejahres, ist nicht erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung vorliegen (§ 93 Abs. 3 Satz 1 EStG). Nunmehr wurde Rz. 203 insoweit ergänzt, dass dies nicht gilt, wenn zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem verschobenen Beginn der Auszahlungsphase eine Kapitalübertragung zugunsten des abzufindenden Vertrages stattfindet; in diesem Fall ist eine erneute Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung auf den Stichtag des verschobenen Beginns der Auszahlungsphase vorzunehmen. Diese Neuregelung ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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