12.10.2023

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Mit BMF-Schreiben v. 5.10.2023 hat die Finanzverwaltung erneut umfassend zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.10.2023 - IV C 3 - S 2015/22/10001 :001, DOK 2023/0928995

EStG §§ 3 Nr. 55a, 10a, 22, 79ff

Die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl. I 2022, 2294) sowie Änderungen durch weitere Gesetze und aktuell ergangene BFH-Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung zum Anlass genommen, aktualisiert zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge Stellung zu nehmen. Entsprechend wurde das grundlegende BMF-Schreiben v. 21.12.2017, BStBl. I 2018, 93 überarbeitet und die sich ergebenden Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben.

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG weist das BMF - Schreiben hinsichtlich der Prüfungskompetenz der Finanzämter vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hin, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) in der Regel im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle nach § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden. Ab dem Beitragsjahr 2024 sind die von der ZfA unanfechtbar gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend. Diese sind ungeprüft vom Finanzamt der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen.

Im Einzelnen werden in dem BMF-Schreiben folgende Themen behandelt:

A. Private Altersvorsorge
  • Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug
  • Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG
  • Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen
  • Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und Tilgungsförderung für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung
  • Sonstiges


B. Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

  • Allgemeines
  • Interne Teilung (§ 10 VersAusglG)
  • Externe Teilung (§ 14 VersAusglG)
  • Steuerunschädliche Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a EStG
  • Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person als Arbeitslohn


Das BMF-Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt Teil I auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Soweit sich aufgrund eines späteren Inkrafttretens der gesetzlichen Regelungen (Artikel 6 JStG 2022, BGBl. I 2022, 2294 - Inkrafttreten: 1.1.2024 ggf. i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG ab dem Beitragsjahr 2024) aus den Ausführungen im BMF-Schreiben etwas anderes ergibt, gelten die bisherigen Verwaltungsanweisungen bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen - längstens bis zum 31.12.2023 - zunächst weiter.

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