23.04.2020

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

BMF-Schreiben
BMF v. 19.3.2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007 :002 - DOK 2020/0265898, BStBl. I 2020, 262 = FR 2020, 331

I. Stundung. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Stpfl. können die Stundung solcher Steuern beantragen, die von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet werden; dies sind insbesondere die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer (allerdings nicht die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, § 222 Satz 3 AO). Das Kriterium "nicht unerheblich betroffen" ist denkbar unscharf. Letztlich umschreibt es das Tatbestandsmerkmal "erhebliche Härte" in § 222 Satz 1 AO (zu den Voraussetzungen dieses Merkmals ausführlich Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 222 AO Rz. 19 ff., 34 ff.). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind allerdings nach dem BMF-Schreiben keine strengen Anforderungen zu stellen. Auch die Nachweisanforderungen sind nicht sehr hoch. Der Stpfl. muss zwar seine Verhältnisse darlegen, es gibt also keine Stundung "auf Zuruf". Andererseits sind auch an den Nachweis keine strengen Anforderungen zu stellen; so sind insbesondere Anträge nicht deshalb abzulehnen, weil die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen betragsmäßig belegt werden können (zu den Nachweisanforderungen s. näher Roser/Hausner/Ketel, EStB 2020, 132, 133 f., frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines Probeabos oder eines Datenbanktests). Es werden idR keine Stundungszinsen erhoben. Die Stundungsanträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden; Anträge auf Stundung danach fällig werdender Steuern sind besonders zu begründen.

II. Anpassung von Vorauszahlungen. Unter den gleichen Voraussetzungen wie für Stundungen kann auch die Herabsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer beantragt werden. Die Regelung konkretisiert damit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG (dazu eingehend A. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 37 EStG Rz. 40 ff.).

III. Antragstellung. Für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen und/oder Stundung sind bei den Finanzverwaltungen der Länder weitestgehend übereinstimmende Formulare erhältlich, zB in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern.

IV. Vollstreckungsaufschub. Für alle rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern soll bis zu diesem Zeitpunkt Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) gewährt werden. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass der Stpfl. unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn dem Finanzamt dieser Umstand aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt wird. Die in der Zeit vom 19.3.2020 bis 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge sind zu erlassen. Da von dieser Regelung - anders als bei der Stundung - die Abzugsteuern nicht ausgenommen sind, kann im wirtschaftlichen Ergebnis hier auch im Bereich der Lohnsteuer eine Erleichterung erreicht werden.

BMF online
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