Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.12.2020 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :006, DOK 2020/1279474
Die Situation der Covid-19-Pandemie bedingt die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl. I 2020, 498) und vom 26. Mai 2020 (BStBl. I 2020, 543) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern.
Die Erweiterung betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung der Sachmittel - Hilfeleistung zur Bewältigung der Corona-Krise. Die Verlängerung betrifft sämtliche in den vorgenannten BMF - Schreiben getroffenen Maßnahmen und gilt für alle Maßnahmen, die bis zum 31.12.2021 getroffen werden.
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Die Situation der Covid-19-Pandemie bedingt die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl. I 2020, 498) und vom 26. Mai 2020 (BStBl. I 2020, 543) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern.
Die Erweiterung betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung der Sachmittel - Hilfeleistung zur Bewältigung der Corona-Krise. Die Verlängerung betrifft sämtliche in den vorgenannten BMF - Schreiben getroffenen Maßnahmen und gilt für alle Maßnahmen, die bis zum 31.12.2021 getroffen werden.