Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 24.10.2023 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :023, DOK 2023/0792175
Mit BMF-Schreiben v. 17.3.2022 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :013, BStBl I 2022, 330, v. 7.6.2022 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :017, BStBl. I 2022, 923 und v. 13.3.2023 - III C 2 - S 7500/22/10005: 005, BStBl I 2023, 404 wurden zeitlich begrenzt diverse steuerliche Erleichterungen sowohl verfahrensrechtlicher als auch einzelsteuergesetzlicher Art zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten getroffen. Wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine hat das BMF nun angeordnet. den zeitlichen Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen bis auf Weiteres auch auf das Jahr 2024 zu erstrecken. Die Regelungen gelten somit für alle Maßnahmen, die bis 31.12.2024 durchgeführt werden.
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Mit BMF-Schreiben v. 17.3.2022 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :013, BStBl I 2022, 330, v. 7.6.2022 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :017, BStBl. I 2022, 923 und v. 13.3.2023 - III C 2 - S 7500/22/10005: 005, BStBl I 2023, 404 wurden zeitlich begrenzt diverse steuerliche Erleichterungen sowohl verfahrensrechtlicher als auch einzelsteuergesetzlicher Art zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten getroffen. Wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine hat das BMF nun angeordnet. den zeitlichen Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen bis auf Weiteres auch auf das Jahr 2024 zu erstrecken. Die Regelungen gelten somit für alle Maßnahmen, die bis 31.12.2024 durchgeführt werden.