08.05.2018

Steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb eines Eroscenter

Erbringt ein Bordellbetreiber neben der tageweisen Vermietung von Zimmern an Prostituierte weitere Leistungen in Form von Werbung und Sicherheitsservice, die bei einer Gesamtschau ein Komplettpaket zur Ermöglichung der Prostitution darstellen, handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Grundstücksvermietung, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung.

FG Baden-Württemberg 7.12.2017, 1 K 1921/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt ein Eroscenter. Das Haus verfügt über Einzelzimmer, einen Eingangsbereich mit Büro und Rezeption, ein gemeinschaftliches Badezimmer, einen Sozialraum, einen Außenbereich mit Liegestühlen und Parkplätze. Im Eingangsbereich befinden sich Automaten für Getränke, Snacks und Zigaretten. Das Gebäude ist im Flur mit Überwachungskameras und in den Zimmern mit einem Notrufsystem gesichert.

Der Kläger vermietet die eingerichteten Zimmer für 70 € (in späteren Jahren 80 €) am Tag ausschließlich an Frauen, die darin Prostitution betreiben. Die Dauer des Mietverhältnisses beträgt jeweils einen Tag (24 Stunden) und kann von den Prostituierten tageweise verlängert werden. Im Büro ist stets eine Person anwesend, die die Sicherheitstechnik überwacht und als Ansprechpartner für die Kunden sowie die Prostituierten zur Verfügung steht. Das Eroscenter hat durchgehend geöffnet und wird vom Kläger im Internet beworben.

Der Kläger wendet das Düsseldorfer Verfahren an und dokumentiert die Anwesenheit der Prostituierten, um die - von den Prostituierten vereinnahmten - Pauschalbeträge an die Finanzbehörde abzuführen. Der Kläger wollte die Einnahmen aus der Überlassung der Zimmer zunächst dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterwerfen. Er begehrte zuletzt, diese Einnahmen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG als steuerfrei zu behandeln. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist beim BFH anhängig und wird dort unter dem Az. XI B 6/18 geführt.

Die Gründe:
Die Überlassung der Zimmer an die Prostituierten ist nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit erstreckt sich zwar auch auf die Vermietung einzelner Räume. Allerdings können mehrere Leistungen derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig ist.

Vorliegend geht es nicht darum, ob der Kläger ein Bordell betreibt, sondern ob die von ihm erbrachten weiteren Dienstleistungen der Zimmerüberlassung ein anderes Gepräge geben. Es ist unstreitig, dass der Kläger die sexuellen Dienstleistungen nicht im eigenen Namen anbietet. Das Finanzamt hat demgemäß die von den Prostituierten mit den Freiern erzielten Umsätze nicht dem Kläger zugerechnet.

Vorliegend wird das Gepräge der Leistungen des Klägers aus Sicht der Prostituierten in erster Linie durch die Möglichkeit zur Ausübung der gewerblichen Prostitution in den überlassenen Räumlichkeiten bestimmt. Die Nutzung der Zimmer für diesen Hauptzweck stellt lediglich ein Merkmal der Gesamtleistung dar. Hierzu gehören die Werbung im Internet und die Einbindung des Klägers in die telefonische Geschäftsanbahnung zwischen Kunde (Freier) und Prostituierter. Die Kunden haben keine Möglichkeit, unmittelbar telefonisch mit der Prostituierten Kontakt aufzunehmen.

Darüber hinaus erbringt der Kläger weitere Dienstleistungen, die über eine bloße Zimmerüberlassung hinausgehen. So überwacht er die Flure mit einer Videoanlage. Die Prostituierten können über ein Notrufsystem im Zimmer den Kläger oder einen Angestellten um Hilfe rufen. Auch sonst stehen der Kläger oder ein Mitarbeiter (vom Finanzamt insoweit als Concierge bezeichnet) rund um die Uhr als Ansprechpartner für Kunden und Prostituierte zur Verfügung.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 3.5.2018
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