Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 14.1.2020 - III C 2 -S 7244/19/10004 :001, DOK 2019/1104914
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10
Der BFH hatte mit Urteil vom 23. 9. 2015 - V R 4/15 (BStBl II 2016, 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.
Aus der Praxis sind nun Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden. Daraufhin hat das BMF nun die Regelungen in Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE mit sofortiger Wirkung angepasst.
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UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10
Der BFH hatte mit Urteil vom 23. 9. 2015 - V R 4/15 (BStBl II 2016, 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.
Aus der Praxis sind nun Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden. Daraufhin hat das BMF nun die Regelungen in Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE mit sofortiger Wirkung angepasst.