20.05.2021

Steuerschuld des Leistungsempfängers

Der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG steht nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer oder der juristischen Person eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.

Kurzbesprechung
BFH v. 10.12.2020 - V R 7/20

UStG § 13b Abs. 5 S. 1, § 14c Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1
EGRL 112/2006 Art. 194


Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Umsätze, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst "steuerpflichtige Umsätze", wenn es sich bei diesen um Werklieferungen und nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers handelt.

In Bezug auf die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG war im Streitfall nur die Steuerpflicht der Werklieferung, die die in Österreich ansässige Beigeladene als Unternehmerin im Inland ausgeführt hatte, streitig.

Der BFH entschied, dass eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nicht in Betracht kommt. Zwar kann ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses übernimmt. Die Annahme einer Steuerfreiheit scheitert danach aber bereits daran, dass die Beigeladene nicht Veräußerin des von ihr bebauten Grundstücks war.

Im Streitfall lagen auch die Voraussetzungen für die Verlagerung der Steuerschuld nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG auf den Steuerpflichtigen vor. Da seine Unternehmereigenschaft i.S. von § 2 Abs. 1 UStG unstreitig ist und es auf eine Kleinunternehmerstellung nach § 13b Abs. 8 UStG nicht ankommt, zumal der Kläger auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG auch verzichtet hatte, ist insoweit nur über seine Stellung als Leistungsempfänger zu entscheiden. Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Dies gilt auch bei der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG.

Eine vom Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau gegründete GbR i.S. von § 705 BGB konnte nicht als Leistungsempfängerin angesehen werden. Denn es fehlt an der von § 705 BGB vorausgesetzten Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Fehlt es somit an einer die Leistung empfangenden GbR, war der Steuerpflichtige nach dem der Werklieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis der Leistungsempfänger. Hieraus ergibt sich für ihn die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG, ohne dass dem die vom FG angenommene Mitberechtigung und Mitverpflichtung seiner Ehefrau entgegensteht.

Die im Streitjahr nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 UStG entstandene Steuer war auch nicht bereits im Streitjahr gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden. Insoweit hält der BFH weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, dass eine bloße Zahlungsverzögerung für die Annahme einer Uneinbringlichkeit nicht ausreicht.

Auch aus § 37 Abs. 2 AO ergab sich kein Rückzahlungsanspruch, der dem Leistungs- und Rechnungsempfänger, der die in der ihm gestellten Rechnung zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer dem Rechnungsaussteller gezahlt hat, gegenüber dem FA zusteht.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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