05.06.2018

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Die Finanzverwaltung hat die Regelungen des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen, geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.5.2018 - III C 3- § 7279/11/10002-10, DOK 2018/0401333

UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2

Der Umsatzsteuer - Anwendungserlass enthält nunmehr in Abschnitt 13b.12 Abs. 3 die Regelungen, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht vorliegen, der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen.

Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses anwenden.

Verlag Dr. Otto Schmidt
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