Steuerstundungsmodell setzt Werbung mit steuerlichen Vorteilen voraus
FG Münster v. 21.2.2020 - 4 K 794/19 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte Kaufverträge über zwei Blockheizkraftwerke und mit einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen Verträge über die Anmietung einer Standortfläche, Verwaltungsverträge und Premium-Service-Verträge abgeschlossen. Diesen Verträgen lagen Prospekte und andere Kundeninformationen zugrunde, wonach die Stromerzeugung über Blockheizkraftwerke bei einer über 20 Jahre gesetzlich fixierten Einspeisevergütung einen jährlichen Überschuss von ca. 20.000 € bis ca. 30.000 € (je nach Anlageleistung, ohne Abschreibungen) erbringt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Aspekte berücksichtigt würden. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke - wie von den Initiatoren von vornherein beabsichtigt - nicht geliefert, was beim Kläger zu einem Verlust führte.
Das Finanzamt behandelte das Konzept als Steuerstundungsmodell und stellte die Verluste gem. § 15b EStG als nicht ausgleichsfähig, sondern nur verrechenbar gesondert fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass das Konzept auf die Erzielung von Renditen ausgerichtet gewesen sei.
Das FG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Anwendungsvoraussetzungen des § 15b EStG liegen im Streitfall nicht vor, insbesondere kann im Streitfall nicht von einem Steuerstundungsmodell ausgegangen werden.
Das Konzept stellt zwar eine modellhafte Gestaltung dar. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass hierdurch steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollten. Dies folgt bereits daraus, dass steuerliche Aspekte nicht nur nicht angesprochen, sondern ausdrücklich aus der Betrachtung ausgeschlossen wurden.
Die Attraktivität des vorgestellten Modells beruht vielmehr - anders als bei einem Steuerstundungsmodell - nicht auf Verlusten, sondern ausdrücklich auf laufenden und von Beginn an zu erzielenden Renditen. Die prognostizierten Überschüsse berücksichtigen bereits die Fixkosten und decken auch die in der Prognose nicht enthaltenen Abschreibungen sowie etwaige Schuldzinsen ab.
Letztlich baut das Modell auch nicht auf einer Fremdfinanzierung auf, sondern eröffnet vielmehr eine Wahlmöglichkeit zur Eigenkapitalfinanzierung. Die Frage, ob die Anwendung des § 15b EStG auch deswegen rechtswidrig ist, weil die tatsächliche Umsetzung des Modells von den Initiatoren nie beabsichtigt war, ist nicht als entscheidungserheblich anzusehen.
FG Münster Newsletter vom 15.4.2020
Der Kläger hatte Kaufverträge über zwei Blockheizkraftwerke und mit einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen Verträge über die Anmietung einer Standortfläche, Verwaltungsverträge und Premium-Service-Verträge abgeschlossen. Diesen Verträgen lagen Prospekte und andere Kundeninformationen zugrunde, wonach die Stromerzeugung über Blockheizkraftwerke bei einer über 20 Jahre gesetzlich fixierten Einspeisevergütung einen jährlichen Überschuss von ca. 20.000 € bis ca. 30.000 € (je nach Anlageleistung, ohne Abschreibungen) erbringt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Aspekte berücksichtigt würden. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke - wie von den Initiatoren von vornherein beabsichtigt - nicht geliefert, was beim Kläger zu einem Verlust führte.
Das Finanzamt behandelte das Konzept als Steuerstundungsmodell und stellte die Verluste gem. § 15b EStG als nicht ausgleichsfähig, sondern nur verrechenbar gesondert fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass das Konzept auf die Erzielung von Renditen ausgerichtet gewesen sei.
Das FG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Anwendungsvoraussetzungen des § 15b EStG liegen im Streitfall nicht vor, insbesondere kann im Streitfall nicht von einem Steuerstundungsmodell ausgegangen werden.
Das Konzept stellt zwar eine modellhafte Gestaltung dar. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass hierdurch steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollten. Dies folgt bereits daraus, dass steuerliche Aspekte nicht nur nicht angesprochen, sondern ausdrücklich aus der Betrachtung ausgeschlossen wurden.
Die Attraktivität des vorgestellten Modells beruht vielmehr - anders als bei einem Steuerstundungsmodell - nicht auf Verlusten, sondern ausdrücklich auf laufenden und von Beginn an zu erzielenden Renditen. Die prognostizierten Überschüsse berücksichtigen bereits die Fixkosten und decken auch die in der Prognose nicht enthaltenen Abschreibungen sowie etwaige Schuldzinsen ab.
Letztlich baut das Modell auch nicht auf einer Fremdfinanzierung auf, sondern eröffnet vielmehr eine Wahlmöglichkeit zur Eigenkapitalfinanzierung. Die Frage, ob die Anwendung des § 15b EStG auch deswegen rechtswidrig ist, weil die tatsächliche Umsetzung des Modells von den Initiatoren nie beabsichtigt war, ist nicht als entscheidungserheblich anzusehen.