Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft" unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem Regelsteuersatz
Kurzbesprechung
BFH v. 18.12.2019 - XI R 21/18
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 12
Die Steuerpflichtige betrieb im Jahr 2010 mehrere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als "Mitglied" einkaufen. Für die "Mitgliedschaft" zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 10 € und ca. 20 €).
Die Steuerpflichtige ging davon aus, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81% dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (z.B. für Lebensmittelverkäufe), teilte die Steuerpflichtige auch die Mitgliedsbeiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf.
FA und nachfolgend auch das FG gingen dagegen davon aus, dass die eingeräumte Rabattberechtigung als selbständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege.
So sieht dies auch der BFH. Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Steuerpflichtigen gezahlt wurde, Waren verbilligt zu liefern, hat die Steuerpflichtige eine selbständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt haben. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag ist insbesondere keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das "Ob und Wie" der künftigen Lieferungen bei Abschluss der "Mitgliedschaft" nicht hinreichend bestimmt ist.
Beraterhinweis: Konsequenz der Entscheidung ist, dass sich die Kosten des Supermarktbetreibers für das von ihm angebotene Rabattmodell erhöhen. Der Verbraucher ist dagegen nicht unmittelbar betroffen. Keine Aussage hat der BFH zu anderen Rabatt-Modellen getroffen, bei denen z.B. der Mitgliedsbeitrag vom Umsatz des Kunden abhängt oder mit dem Kaufpreis der Waren verrechnet wird. Auch musste der BFH nicht entscheiden, ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich der Rabatt nur auf Waren bezogen hätte, die dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 12
Die Steuerpflichtige betrieb im Jahr 2010 mehrere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als "Mitglied" einkaufen. Für die "Mitgliedschaft" zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 10 € und ca. 20 €).
Die Steuerpflichtige ging davon aus, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81% dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (z.B. für Lebensmittelverkäufe), teilte die Steuerpflichtige auch die Mitgliedsbeiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf.
FA und nachfolgend auch das FG gingen dagegen davon aus, dass die eingeräumte Rabattberechtigung als selbständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege.
So sieht dies auch der BFH. Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Steuerpflichtigen gezahlt wurde, Waren verbilligt zu liefern, hat die Steuerpflichtige eine selbständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt haben. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag ist insbesondere keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das "Ob und Wie" der künftigen Lieferungen bei Abschluss der "Mitgliedschaft" nicht hinreichend bestimmt ist.
Beraterhinweis: Konsequenz der Entscheidung ist, dass sich die Kosten des Supermarktbetreibers für das von ihm angebotene Rabattmodell erhöhen. Der Verbraucher ist dagegen nicht unmittelbar betroffen. Keine Aussage hat der BFH zu anderen Rabatt-Modellen getroffen, bei denen z.B. der Mitgliedsbeitrag vom Umsatz des Kunden abhängt oder mit dem Kaufpreis der Waren verrechnet wird. Auch musste der BFH nicht entscheiden, ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich der Rabatt nur auf Waren bezogen hätte, die dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen.