Tarifbegünstigung des Betriebsaufgabegewinns trotz vorheriger Ausgliederung
BFH 28.5.2015, IV R 26/12Der während des Revisionsverfahrens verstorbene M, der von der Klägerin beerbt wurde, war alleiniger Kommanditist der RS-KG. Zudem war er alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH (RS-GmbH), die am Vermögen der RS-KG nicht beteiligt war. Die RS-KG vermietete den in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücksteil zunächst im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die GS-GmbH, an der M. ebenfalls sämtliche Gesellschaftsanteile hielt. Ab 2002 und damit auch im Streitjahr 2004 wurden an die GS-GmbH, nachdem diese ihren Betriebssitz an einen anderen Ort verlegt hatte, nur noch fünf Garagen als Lagerfläche vermietet.
Nach Gesellschafterbeschluss schied die RS-GmbH zum 30.12.2004 aus der RS-KG aus. M. überführte sodann das bisherige Gesellschaftsvermögen der RS-KG in sein Privatvermögen. Die Anteile an der GS-GmbH und an der RS-GmbH, die beide bis zum 30.12.2004 im Sonderbetriebsvermögen des M. bei der RS-KG bilanziert wurden, überführte er in sein Sonderbetriebsvermögen bei der V-KG, an der er zu 40 % als Kommanditist beteiligt war.
Für die Überführung der Miteigentumsanteile an dem Grundstück in das Privatvermögen des M ermittelte die RS-KG im Rahmen der Feststellungserklärung 2004 einen Aufgabegewinn, der in vollem Umfang dem M. zugerechnet wurde. Das Finanzamt stellte zunächst antragsgemäß einen auf M. entfallenden tarifbegünstigten Aufgabegewinn i.H.v. 46.759 € fest. Doch nach erneuter Prüfung ging die Behörde davon aus, dass der Aufgabegewinn nicht tarifbegünstigt sei. Schließlich seien anlässlich der Betriebsaufgabe nicht alle stillen Reserven aufgedeckt worden. Denn die Anteile an der GS-GmbH und an der RS-GmbH, die wesentliche Betriebsgrundlagen i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG darstellten, seien ohne Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Sonderbetriebsvermögen des M. überführt worden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Gründe:
Zu Unrecht war das FG davon ausgegangen, dass die Überführung der Anteile an der GS-GmbH und an der RS-GmbH aus dem Sonderbetriebsvermögen des M. bei der RS-KG in dessen Sonderbetriebsvermögen bei der V-KG der Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns der RS-KG entgegenstand.
Gem. § 34 Abs. 1 S. 1 EStG unterliegen in dem zu versteuernden Einkommen enthaltene außerordentliche Einkünfte der Tarifbegünstigung nach den S. 2 bis 4. Gem. § 34 Abs. 2 Hs. 1 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte nur die enumerativ in § 34 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 EStG aufgeführten Einkünfte in Betracht, so u.a. nach Nr. 1 Veräußerungsgewinne i.S.d. § 16 EStG. Zu den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgeführten Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 16 Abs. 1 EStG und den gem. § 16 Abs. 3 EStG gleichgestellten Aufgabegewinnen gehören u.a. die Gewinne aus der Veräußerung/Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils. Als Teilbetrieb gilt nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Die Tarifbegünstigung knüpft damit nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers nicht stets an die vollständige Aufgabe des betrieblichen Engagements an. Ebenso hat der BFH - angesichts der doppelstöckigen Struktur unter Heranziehung des Transparenzgrundsatzes - die Veräußerung der Anteile an einer Obergesellschaft als tarifbegünstigte Veräußerung beurteilt, obwohl im zeitlichen Kontext mit dieser Veräußerung Anteile der Obergesellschaft an einer Untergesellschaft zum Buchwert ausgegliedert worden waren (BFH-Urt. v. 25.2.2010, Az.: IV R 49/08).
Diese Rechtsprechung ist auf alle in § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG genannten Sachgesamtheiten zu erstrecken. Danach unterliegt der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs auch dann der Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen oder überführt wird. Denn eine derartige Beteiligung wird in § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG einem Teilbetrieb gleichgestellt.
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