07.05.2020

Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

§ 32c EStG gewährt Land- und Forstwirten unter bestimmten Voraussetzungen eine Tarifermäßigung. Die Vorschrift stand jedoch unter dem Vorbehalt des Beschlusses der Europäischen Kommission, dass diese Regelungen entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen im Sinne des EU-Rechts darstellen.

Mit der Neufassung des § 32c EStG durch das Jahressteuergesetz 2019 wurden die beihilferechtlichen Vorgaben der Kommission umgesetzt. Nachdem die Europäische Kommission am 30.1.2020 den Beschluss gefasst hatte, konnte die Vorschrift zu diesem Termin in Kraft treten.

Das BMF hat nun die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Antragsformulare nach § 32c EStG für die Jahre 2016 und 2019 mit Erläuterungen und einer Arbeitshilfe auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt. Sie werden auch auf den Internetseiten der Landesfinanzministerien veröffentlicht. Die Steuerpflichtigen können die Anlagen herunterladen, ausdrucken und unterschrieben an die Finanzämter senden. Die durch die Tarifermäßigung ermöglichte Liquidität wirkt unterstützend und kann neben anderen Maßnahmen dazu beitragen, auch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern.
BMF online
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