04.04.2017

Tätigkeit als Handaufleger ist kein steuerbefreiter Heilberuf

Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker - oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer (hier: polnischer) Prüfungsabschluss - nicht aus; erforderlich ist zudem eine Tätigkeitserlaubnis nach dem HeilprG. Eine Tätigkeit als "Heiler" (Handauflegen) stellt jedoch keine Tätigkeit i.d.S. dar.

Schleswig-Holsteinisches FG 21.11.2016, 4 K 153/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger versorgt Menschen, die verschiedene Leiden wie z.B. Warzen, Gürtelrosen, Raucherentwöhnung, Raucherbeine, Rückenprobleme, Herzerkrankungen oder Übergewicht haben. Die Tätigkeit erfolgte in der Vergangenheit im Wesentlichen so, dass er sich die Leiden der Menschen erklären ließ und dann seine Hand auf eine bestimmte Stelle legte, die er nach dem erläuternden Gespräch mit dem Patienten für die richtige hielt. Durch dieses Handauflegen erfolgte die Heilung bzw. Linderung des jeweiligen Leidens. Der Kläger besitzt ein polnisches Diplom aus dem Bereich der Naturheilkunde.

Das Finanzamt erkannte die Tätigkeit des Heilers nicht steuerbefreiend als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG an. Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er die dafür erforderliche Qualifikation besitzt. Das Vorliegen eines solchen Befähigungsnachweises war im vorliegenden Fall allerdings abzulehnen.

Unerheblich war, ob das ausländische Diplom einer bestandenen deutschen Heilpraktikerprüfung entsprach. Es konnte auch offen bleiben, ob das Diplom über die Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Schleswig-Holstein anerkennungsfähig war. Denn allein eine erfolgreiche Prüfung bzw. eine Anerkennung der ausländischen Prüfung würde für den Qualifikationsnachweis als Heilpraktiker nicht ausreichen. Schließlich ist anders als bei den Podologen (vgl. dazu BFH-Urt. v. 7.2.2013, Az.: V R 22/12) aufgrund der unterschiedlichen Berufsregelungen bei einem Heilpraktiker neben der bestandenen Prüfung zwingend auch noch eine - hier nicht vorliegende - behördliche Erlaubnis für die Tätigkeit erforderlich.

Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter vom 3.4.2017
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