20.10.2014

Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem Promotionsvorhaben stellt kein Ausbildungsverhältnis dar

Für ein Kind, das nach abgeschlossenem Studium einem Promotionsvorhaben nachgeht und vollschichtig als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Es muss eine enge inhaltliche Verflechtung zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestehen, die über bloße Synergieeffekte hinausgeht.

FG Münster 12.9.2014, 4 K 2950/13 Kg
Der Sachverhalt:
Der Sohn des Klägers war nach Abschluss seines Lehramtsstudiums im November 2011 mit dem ersten Staatsexamen mit einer vollen Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt. Die Stelle war befristet vom 16.7.2012 bis zum 15.5.2013. Daneben ging er einem Promotionsvorhaben nach, wozu ihm laut Anstellungsvertrag im Rahmen seiner Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit gegeben wurde. Die Promotion ist noch nicht abgeschlossen.

Die Familienkasse gewährte dem Kläger zunächst Kindergeld für seinen Sohn. Diese Kindergeldfestsetzung hob die Behörde mit Wirkung zum 1.8.2012 auf. Der Kläger verlangte die Fortzahlung des Kindergeldes bis einschließlich November 2012, da die Tätigkeit für die Universität ein Ausbildungsdienstverhältnis im Hinblick auf das Berufsziel Hochschullehrer darstelle. Hierfür seien sowohl der Abschluss der Promotion als auch der Inhalt seiner Tätigkeiten - wie etwa das Abhalten von Lehrveranstaltungen - zwingend erforderlich.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger stand für den Streitzeitraum August bis November 2012 kein Kindergeld für seinen Sohn zu.

Der Sohn des Klägers hatte sich zwar im streitigen Zeitraum aufgrund des Promotionsvorhabens in einer Berufsausbildung befunden. Allerdings war der Kindergeldanspruch ausgeschlossen, weil er bereits durch das erste Staatsexamen eine Erstausbildung abgeschlossen hatte und einer Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachging.

Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter stellte zudem kein Ausbildungsdienstverhältnis dar, weil kein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum Promotionsvorhaben bestand. Hierfür reicht es nämlich nicht aus, dass die Promotion durch den Arbeitgeber gefördert wird und die Tätigkeit für das Ausbildungsziel nützlich ist. Vielmehr muss eine enge inhaltliche Verflechtung zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestehen, die über bloße Synergieeffekte hinausgeht.

Die im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erledigenden Aufgaben dienten allerdings in erster Linie dem Lehrbetrieb der Universität. Der Umstand, dass der Sohn des Klägers eine Laufbahn als Hochschullehrer anstrebt, ist nicht von Bedeutung, da es allein auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ankommt. Der Senat hat allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen. Wie der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses im Rahmen der Neuregelung in § 32 Abs. 4 S. 3 EStG zu verstehen ist, betrifft eine Vielzahl von Fällen und ist bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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FG Münster Newsletter v. 15.10.2014
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