02.08.2018

Teilweise Steuerpflicht einer Abfindung an einen Grenzgänger bei Wegzug während der Dauer des Dienstverhältnisses

Eine an einen Grenzgänger bei Wegzug während der Dauer des Dienstverhältnisses gezahlte Abfindung kann teilweise der Steuerpflicht unterliegen. Die sog. Grenzgängerregelung kommt lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ist dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gilt.

FG Baden-Württemberg 16.1.2018, 6 K 1405/15
Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann verzog er nach Frankreich und arbeitete weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Sein laufender Arbeitslohn unterlag nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug. Der Kläger versteuerte diesen als Grenzgänger in Frankreich. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag zum 30.9.2014. Der Kläger erhielt eine einmalige Abfindung und steht seit 1.10.2014 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis. Auch diesen Arbeitslohn versteuert er als Grenzgänger in Frankreich.

Das Finanzamt bescheinigte dem (früheren) Arbeitgeber des Klägers, dass 260/330 der Abfindung dem Lohnsteuerabzug unterlägen. Der Kläger sei an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz im Inland gehabt. Insoweit sei die Abfindung steuerpflichtig. Der Kläger ist der Ansicht, diese sei im Inland gänzlich steuerfrei.

Das FG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Die Abfindung ist jedenfalls anteilig steuerpflichtig.

Auch eine Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses gehört zu den inländischen Einkünften. Sie ist steuerpflichtig, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlagen. Der nunmehr beschränkt steuerpflichtige Kläger war während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig. Zumindest insoweit unterliegt die Abfindung der inländischen Besteuerung.

Die Abfindung ist auch nicht ausschließlich in Frankreich zu besteuern. Die sog. Grenzgängerregelung kommt lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung bezieht sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit. Die Abfindung ist kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit, sondern ein Entgelt für den Verlust des Arbeitsplatzes. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ist dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gilt. Die (anteilige) Abfindung ist ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-) Tätigkeit und damit dem Tätigkeitsstaat Deutschland zuzuordnen. Für 70/330 der Abfindung steht dem Wohnsitzstaat Frankreich das Besteuerungsrecht zu.

FG Baden-Württemberg PM Nr. 16 vom 1.8.2018
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