02.01.2018

Teilwerterhöhung für Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken

Mit der Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 Schweizer Franken pro Euro durch die Schweizerische Nationalbank am 6.9.2011 ist eine Teilwerterhöhung von Fremdwährungsdarlehen gerechtfertigt. Da diese Erhöhung des Währungskurses auf einer fundamentalen Veränderung der wirtschaftlichen oder finanzpolitischen Daten zurückzuführen ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Währungsschwankungen innerhalb der Laufzeit der Verbindlichkeit ausgleichen.

FG Baden-Württemberg 11.7.2017, 5 K 1091/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte zur Finanzierung ihres Autohauses verschiedene Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Die Darlehen waren unbefristet. Die Zinsbindung betrug zunächst ein Jahr und variierte danach zwischen einem Monat und einem Jahr.

Die Kündigung der Darlehen war für die Klägerin jederzeit mit einer Frist von drei Bankarbeitstagen zum Ende der laufenden Zinsperiode möglich. Der Kreditgeber konnte mit einer einmonatigen Frist zum Ende einer laufenden Zinsperiode kündigen.

Weil der Wert des Schweizer Franken gegenüber dem Euro deutlich gestiegen war, erhöhte die Klägerin in ihren Bilanzen 2010 bis 2012 den Wertansatz der Darlehen im Wege einer Teilwertzuschreibung. Das Finanzamt erkannte die hierdurch verursachte Gewinnminderung nicht an.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage im Hinblick auf die Streitjahre 2011 und 2012 statt. Hinsichtlich des Streitjahres 2010 hatte die Klage keinen Erfolg. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Gründe:
Die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken hat zu einer Teilwerterhöhung der Fremdwährungsdarlehen geführt, die an den Bilanzstichtagen 31.12.2011 und 31.12.2012 voraussichtlich von Dauer war.

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert der Verbindlichkeit kann in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist, als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Erhöht sich der Kurs der Währung, welcher die Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, so erhöht sich deren Rückzahlungsbetrag und damit auch ihr Teilwert.

Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von rd. zehn Jahren ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen und die Teilwerterhöhung somit voraussichtlich nicht von Dauer ist. Sollte die Erhöhung des Währungskurses jedoch auf einer fundamentalen Veränderung der wirtschaftlichen oder finanzpolitischen Daten zurückzuführen sein, kann dagegen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Währungsschwankungen innerhalb der Laufzeit der Verbindlichkeit ausgleichen. In einem solchen Fall liegt grundsätzlich eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Teilwerts vor.

Vorliegend waren die streitgegenständlichen Darlehen zwar jeweils langfristige Darlehen mit unbefristeter Laufzeit. Kündigungsfristen sind für die Bestimmung der Laufzeit des Darlehens unbeachtlich. Aufgrund der am 6.9.2011 erfolgten und veröffentlichten Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 CHF pro Euro durch die Schweizerische Nationalbank ist jedoch eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten eingetreten. Infolgedessen ist die Teilwerterhöhung der streitigen Darlehen zum Bilanzstichtag 31.12.2011 und 31.12.2012 als voraussichtlich dauernd anzusehen.

Für den Bilanzstichtag 31.12.2010 gilt dies nicht. Zwar erscheint es aufgrund der auch im Jahr 2010 erfolgten massiven Aufwertung des Schweizer Frankens im Verhältnis zum Euro ebenfalls zweifelhaft, ob sich diese Veränderung während der Laufzeit der Darlehen wieder ausgleichen wird. Hinreichend konkrete Anzeichen für eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten waren zum Bilanzstichtag 31.12.1010 aber noch nicht erkennbar. Die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom 6.9.2011, der in diesem Zusammenhang zentrale Bedeutung zukommt, hätte man zum Bilanzstichtag 31.12.2010 nicht vorhersehen können. Bei ihr handelt es sich um einen wertbegründenden Umstand. Bezogen auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag können jedoch nur wertaufhellende, aber nicht später eingetretene Umstände berücksichtigt werden. Es bleibt somit bei dem Grundsatz, dass sich Währungsschwankungen bei einer Laufzeit der Verbindlichkeit von über zehn Jahren grundsätzlich ausgleichen.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 22.12.2017
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