Trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken sind kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug
FG Münster 31.5.2017, 11 K 4108/14Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich rd. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen.
Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege gereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.
Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie wird dort unter dem Az. VI R 36/17 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zurverfügungstellung von trockenen Brötchen oder Backwaren in Kombination mit Heißgetränken nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 S.6 EStG als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu erfassen ist.
Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk sind eben kein Sachbezug in Form eines "Frühstücks" i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 6 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehört nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. So liegt etwa auch bei einem Beherbergungsvertrag mit "Frühstück" ein zivilrechtlicher Mangel dann vor, wenn das Beherbergungsunternehmen sich auf die Gestellung eines Heizgetränks und trockenen Brötchen beschränken würde, ohne darüber hinaus einen entsprechenden Brotbelag zur Verfügung zu stellen.
Die hier von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gestellte Verpflegung unterfällt mithin dem allgemeinen Begriff der "Kost" in § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG sind aber Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, außer Ansatz zu lassen, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte verbleibenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Eben dies ist vorliegend gegeben. Dabei kann auf die anlässlich der Lohnsteueraußenprüfung ermittelten Werte der unbelegten Brötchen bzw. des Brots und der Heißgetränke zurückgegriffen werden. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber, dass im Streitfall die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG i.H.v. insgesamt 44 € im Kalendermonat pro Arbeitnehmer nicht überschritten ist.
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