Trotz Beendigung des Insolvenzverfahrens keine Wiederbestellung eines Steuerberaters bei Vermögensverfall
FG Köln 5.10.2016, 2 K 1461/16Die Beteiligten streiten über die Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater, über dessen Vermögen im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Jahr 2009 wurde die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen. Im Jahr 2015 beantragte der Kläger die Wiederbestellung als Steuerberater. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen im selben Jahr aufgehoben wurde. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellte er nicht.
Die OFD Rheinland teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass der Kläger Gesamtrückstände i.H.v. rd. 206.000 € habe. Darüber hinaus teilte der Kläger mit, dass die S-Bank gegen ihn Forderungen i.H.v. 150.000 € habe, die dinglich an dem Wohnhaus des Klägers gesichert seien. Die fälligen Raten würde seine Tochter bezahlen. Weiterhin bestünden Schulden i.H.v. 30.000 € gegenüber der F-Bank, die aufgrund einer Rente i.H.v. 600 € pro Monat nicht bedient werden könnten.
Der Kläger teilte weiterhin mit, dass "unabhängig von Steuerschulden oder anderen Schulden" festzuhalten sei, "dass diese aufgrund der vorliegenden finanziellen Situation weder jetzt noch in Zukunft bedient werden" könnten. Sollte die Finanzverwaltung einen Insolvenzantrag stellen, würde dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels Masse eingestellt. Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Wiederbestellungsantrag ab. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Daher könne eine Wiederbestellung als Steuerberater gem. §§ 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 40 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nicht erfolgen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger als Steuerberater zu bestellen.
Gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG kann ein ehemaliger Steuerberater wiederbestellt werden, wenn die Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen worden ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. Die Bestellung des Klägers als Steuerberater wurde im März 2009 gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls widerrufen. Eine Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls entfallen, wenn die Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO angekündigt worden ist.
Der Vermögensverfall führt zu einer - gesetzlich vermuteten - Gefährdung von Mandanteninteressen, so dass es für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (und damit auch für die Wiederbestellung) grundsätzlich nicht auf die konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen ankommt. Eine solche ist nicht positiv festzustellen. Vielmehr trifft den Steuerberater die Darlegungslast dahingehend, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen gerade nicht vorliegt. Erforderlich ist ein substantiierter glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die gesetzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, der Steuerberater werde seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit eines Steuerberaters ist in diesem Zusammenhang eine wichtige Berufspflicht. Insbesondere muss eine wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber der Finanzverwaltung gegeben sein, um den Steuerberater in die Situation zu versetzen, unabhängig gegenüber der Finanzverwaltung aufzutreten. Von einer solchen Unabhängigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Steuerberater erhebliche Steuerschulden hat.
Der Kläger ist vorliegend aufgrund seiner Einkünfte nicht in der Lage, die bestehenden erheblichen Rückstände gegenüber dem Finanzamt sowie die darüber hinaus bestehenden Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger trotz Beendigung des Insolvenzverfahrens (ohne angeschlossenen Restschuldbefreiung) sich weiterhin in Vermögensverfall befindet. Hinsichtlich der Frage, ob der Vermögensverfall die Interessen der potenziellen Mandanten nicht gefährdet, liegt die Darlegungslast beim Kläger. Dieser hat jedoch lediglich vorgetragen, die Annahme einer Gefährdung von Mandanteninteressen stelle eine bösartige Unterstellung dar. Dies stellt keine substanziierte und glaubhafte Darlegung von Gründen dar, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Vermutung rechtfertigen würde.
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