10.05.2017

Turnierbridge ist als gemeinnützig anzusehen

Zwar ist Turnierbridge kein Sport und wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO genannten sog. privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst. Ein Anspruch auf Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig besteht aber, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördert wie Sport.

BFH 9.2.2017, V R 70/14 u.a.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein seit 1949 bestehender eingetragener Verein und Dachverband der Bridge-Vereine in Deutschland. Er vertritt die Interessen des deutschen Bridge auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Wettbewerbsbetriebs sowie die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe zuständig.

Hinsichtlich der Streitjahre 2007 und 2008 erließ das Finanzamt Körperschaftsteuerbescheide, in denen es positive Körperschaftsteuerbeträge festsetzte. Das FG wies die Klage auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 52 Abs. 2 S. 1 AO (Gegenstand der Revision Az.: V R 69/14) ab. Die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit auf der Basis der Öffnungsklausel gem. § 52 Abs. 2 S. 2 AO blieb dem Endurteil, das Gegenstand der Revision Az.: V R 70/14 war, vorbehalten.

Sowohl die Revision des Klägers im Verfahren Az.: V R 69/14 als auch die Revision des Finanzamtes im Verfahren Az.: V R 70/14 blieben vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die Entscheidung des FG, dass der Kläger nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG i.V.m. § 52 Abs. 2 S. 1 AO von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil Turnierbridge nicht unter die Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 25 AO falle, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das galt auch für die Einschätzung des FG, dass der Kläger einen Anspruch gegen das Finanzministerium auf Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO, § 101 S. 1 FGO hat, weil Turnierbridge zwar nicht unter § 52 Abs. 2 S. 1 AO fällt, die Allgemeinheit aber auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördert.

Wer als gemeinnützig anerkannt ist, ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Dabei sind die als gemeinnützig anerkannten Zwecke, zu denen auch Sport gehört, in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 25 AO abschließend aufgezählt. Hiervon nicht umfasste Zwecke können aber gem. § 52 Abs. 2 S. 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, wenn durch sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird.

Zwar ist Turnierbridge kein Sport (Az.: V R 69/14). Es wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO genannten sog. privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst. Wie Schach, das als Sport gilt, fördert Turnierbridge aber die Allgemeinheit. Deshalb ist das für den Kläger zuständige Landes-Finanzministerium verpflichtet, Turnierbridge als gemeinnützig anzuerkennen (V R 70/14). Kommt ein Landes-Finanzministerium seiner Verpflichtung zur Bestimmung einer Behörde nach § 52 Abs. 2 S. 3 AO nicht nach, ist das jeweilige Finanzministerium als oberste Finanzbehörde des Landes zuständig.

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BFH PM Nr. 29 vom 10.5.2017
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