02.11.2016

Turnierpokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte

Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sog. Cash Games können zu gewerblichen Einkünften führen. Aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen steht fest, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend sind.

FG Münster 18.7.2016, 14 K 1370/12 E,G
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte in den Streitjahren 2005 bis 2007 an 134 Tagen an turniermäßig ausgerichteten Kartenspielen teilgenommen. So pokerte er etwa auf insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern. Daneben nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung etwaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können.

Aufgrund seiner großen Erfolge wurde in der Presse und im Internet über den Kläger berichtet. Das beklagte Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger vertrat hingegen die Ansicht, dass die Gewinne nicht steuerbar seien, weil es sich um Glücksspiele handele.

Das FG wies die gegen die Festsetzung von Einkommensteuer gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger erzielte jedenfalls mit seiner Tätigkeit als Kartenspieler bei Turnierpokerveranstaltungen und bei "Cash Games" (u.a. "Black Jack") in Spielcasinos Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG, deren Höhe das Finanzamt im Ergebnis zutreffend der Besteuerung zugrunde gelegt hat.

Soweit der Kläger an Turnierpokerveranstaltungen teilnahm, ging er einer gewerblichen Tätigkeit nach. Denn er handelte als Kartenspieler selbständig und war mit seiner Betätigung als Kartenspieler auf Turnierveranstaltungen nachhaltig tätig. Zudem handelte der Kläger in Bezug auf seine Betätigung als Kartenspieler in sämtlichen von ihm gespielten Varianten mit Gewinnerzielungsabsicht und beteiligte sich mit seiner Spieltätigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Das vom Kläger unternommene Kartenspiel überschritt letztlich entgegen seiner Ansicht auch den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Insbesondere stellten die vom Kläger besuchten Turniere keine Glücksspiele dar, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststeht, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend sind.

Dies gilt jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgehen. Der Kläger hat zudem die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, da er - anders als ein Hobbyspieler - nicht lediglich seine privaten Spielbedürfnisse befriedigt hatte.

Linkhinweis:

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FG Münster PM vom 2.11.2016
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