Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 16.3.2023 - IV A 4 - S 0319/20/10002 :009, DOK 2023/0245012
AO § 146a
Nach § 146a AO besteht seit dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Am 8.7.2022 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7.1.2023 ausläuft. Damit ist ab diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO.
Mit BMF-Schreiben v. 13.10.2022 - IV A 4 IV A 4 - S 0319/20/10002 :009, BStBl. I 2022, 1436 wurden für den Zeitraum der Weiternutzung bis zum 31.7.2023 der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul, die vor dem 7.7.2022 erworben und eingebaut worden sind, keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen.
Ergänzend hierzu hat die Finanzverwaltung nun angeordnet, dass der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen ist und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.
Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem zuständigen FA schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden für den Zeitraum bis zum 31.7.2024 keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen. Auch bei TSE, die nach dem 7.7.2022 erworben oder eingebaut worden sind, kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden. Eine Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung der Regelung bei dem zuständigen FA ist nicht erforderlich, soweit die Inanspruchnahme der Übergangsregelung aufgrund des BMF-Schreibens vom 13.10.2022 angezeigt wurde.
Im BMF-Schreiben wird ferner darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE Version 1 der der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul) für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen ist.
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AO § 146a
Nach § 146a AO besteht seit dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Am 8.7.2022 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7.1.2023 ausläuft. Damit ist ab diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO.
Mit BMF-Schreiben v. 13.10.2022 - IV A 4 IV A 4 - S 0319/20/10002 :009, BStBl. I 2022, 1436 wurden für den Zeitraum der Weiternutzung bis zum 31.7.2023 der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul, die vor dem 7.7.2022 erworben und eingebaut worden sind, keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen.
Ergänzend hierzu hat die Finanzverwaltung nun angeordnet, dass der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen ist und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.
Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem zuständigen FA schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden für den Zeitraum bis zum 31.7.2024 keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen. Auch bei TSE, die nach dem 7.7.2022 erworben oder eingebaut worden sind, kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden. Eine Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung der Regelung bei dem zuständigen FA ist nicht erforderlich, soweit die Inanspruchnahme der Übergangsregelung aufgrund des BMF-Schreibens vom 13.10.2022 angezeigt wurde.
Im BMF-Schreiben wird ferner darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE Version 1 der der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul) für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen ist.