Überlassen von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt
Kurzbesprechung
BFH v. 24.6.2020 - V R 47/19 (V R 33/17)
UStG § 4 Nr. 12 S. 2, § 12 Abs 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst a, § 12 Abs 2 Nr. 11
EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, 112/2006 Anh. III Nr. 12
Streitig war, ob die Umsätze aus der Vereinnahmung von Hafengeldern dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a oder Nr. 11 UStG unterliegen.
Der BFH entschied, dass die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen nicht von der Steuerbefreiung für die "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG umfasst wird und die damit einhergehende Regelbesteuerung nach § 12 Abs. 1 UStG gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Umsätze des Steuerpflichtigen fielen auch nicht unter die Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
Vielmehr unterlagen die Umsätze des Steuerpflichtigen aus der Überlassung von Bootsliegeplätzen dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG. Sie fielen nicht unter die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG angeordnete Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Eine Wasserfläche in Gestalt eines Bootsliegeplatzes ist keine Campingfläche.
Die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG lagen im Streitfall ebenfalls nicht vor. Danach werden ermäßigt besteuert "die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO)".Es mag dahinstehen, ob die Steuerermäßigung nur für originär gemeinnützige Leistungen eingreift, d.h. für Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Denn es fehlte jedenfalls an den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG. Danach gilt die Steuerermäßigung "für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden (...), nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht".
Zusätzliche Einnahmen in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn die Körperschaft diese im Zusammenhang mit Leistungen erzielt, die für die Verwirklichung ihres steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks nicht unerlässlich sind. Der Steuerpflichtige stand mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer (Beherbergungs-)Unternehmer. Deshalb schied gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG eine Steuersatzermäßigung aus.
Der Steuerpflichtige hatte mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen auch seine satzungsgemäßen Zwecke nicht selbst verwirklicht (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 2 UStG). Denn es war nicht ersichtlich, dass er seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, nämlich die Förderung des Segel- und Motorwassersports auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche als Breiten-, Leistungs- und Freizeitsport, nur durch die Ausführung von Vermietungsleistungen erbringen konnte.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 4 Nr. 12 S. 2, § 12 Abs 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst a, § 12 Abs 2 Nr. 11
EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, 112/2006 Anh. III Nr. 12
Streitig war, ob die Umsätze aus der Vereinnahmung von Hafengeldern dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a oder Nr. 11 UStG unterliegen.
Der BFH entschied, dass die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen nicht von der Steuerbefreiung für die "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG umfasst wird und die damit einhergehende Regelbesteuerung nach § 12 Abs. 1 UStG gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Umsätze des Steuerpflichtigen fielen auch nicht unter die Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
Vielmehr unterlagen die Umsätze des Steuerpflichtigen aus der Überlassung von Bootsliegeplätzen dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG. Sie fielen nicht unter die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG angeordnete Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Eine Wasserfläche in Gestalt eines Bootsliegeplatzes ist keine Campingfläche.
Die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG lagen im Streitfall ebenfalls nicht vor. Danach werden ermäßigt besteuert "die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO)".Es mag dahinstehen, ob die Steuerermäßigung nur für originär gemeinnützige Leistungen eingreift, d.h. für Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Denn es fehlte jedenfalls an den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG. Danach gilt die Steuerermäßigung "für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden (...), nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht".
Zusätzliche Einnahmen in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn die Körperschaft diese im Zusammenhang mit Leistungen erzielt, die für die Verwirklichung ihres steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks nicht unerlässlich sind. Der Steuerpflichtige stand mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer (Beherbergungs-)Unternehmer. Deshalb schied gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG eine Steuersatzermäßigung aus.
Der Steuerpflichtige hatte mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen auch seine satzungsgemäßen Zwecke nicht selbst verwirklicht (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 2 UStG). Denn es war nicht ersichtlich, dass er seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, nämlich die Förderung des Segel- und Motorwassersports auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche als Breiten-, Leistungs- und Freizeitsport, nur durch die Ausführung von Vermietungsleistungen erbringen konnte.