15.03.2013

Überlassung von Kirmesstandflächen an Schausteller ist umsatzsteuerfrei

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG gilt auch für die Überlassung von Kirmesstandflächen an Schausteller. Für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung der Überlassung von Standflächen ist gerade nicht zwischen Wochenmärkten und Jahrmärkten zu differenzieren.

FG Münster 7.8.2012, 15 K 4623/09 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Stadt. Sie erzielte in den Streitjahren 2003 bis 2007 Einnahmen aus der Überlassung von Standflächen auf öffentlichen Flächen bei Wochenmärkten und Kirmessen. Die Umsätze aus der Überlassung von Kirmesstandflächen behandelte sie umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung allerdings nicht. Es war der Ansicht, dass § 4 Nr. 12a UStG zwar für Standflächen auf Wochenmärkten, nicht aber für Jahrmärkte gelte und berief sich hierzu auf Verwaltungsanweisungen.

Die Klägerin berief sich auf die neuere BFH-Rechtsprechung (Urteile v. 24.1.2008, Az.: V R 12/05 u. V R 13/05), die die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler als einheitliche Vermietungsleistung ansehe. Das FG gab der Klage statt. Allerdings hat der BFH nun die Revision zugelassen (Az. V R 5/13).

Die Gründe:
Die Umsätze aus der Überlassung von Standflächen auf Kirmessen durch die Klägerin waren in den Streitjahren gem. § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei.

§ 4 Nr. 12a UStG befreit die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" und beruht auf der insoweit wortlautgleichen Bestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG bzw. nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/12/EG. Die Begriffe Vermietung und Verpachtung von Grundstücken verweisen daher nicht auf die §§ 535 ff. BGB, sondern stellen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar, die als Tatbestandsmerkmale einer USt-Befreiungsvorschrift eng auszulegen sind.

Die Überlassung der Standplätze durch die Klägerin an die Beschicker der jeweiligen Kirmes erfüllte diese Voraussetzungen. Es handelte sich dabei um eine einheitliche nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie Vermietungsleistung, die nicht in eine steuerpflichtige und eine steuerfreie Leistung aufzuteilen war. Dabei stellte die Überlassung der Standplätze das wesentliche Element und damit die Hauptleistung dar. Daneben hatten die weiteren Leistungen wie Organisation der Kirmes, Be- und Entwässerung und ggf. Werbung keinen eigenständigen Zweck und waren deshalb als Nebenleistungen zu behandeln. Für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung der Überlassung von Standflächen ist gerade nicht zwischen Wochenmärkten und Jahrmärkten zu differenzieren.

Linkhinweis:

FG Münster PM v. 15.3.2013
Zurück