07.06.2017

Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar

Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 € übersteigt.

BFH 30.3.2017, IV R 13/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Planung, Organisation und Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen aller Art, insbesondere von Konzerten. Ihre gewerblichen Einkünfte erzielt sie im Wesentlichen aus dem Verkauf von Eintrittskarten, die über Vorverkaufsstellen vertrieben werden.

Nach einer für den Zeitraum 2003 bis 2008 durchgeführten Außenprüfung war die Prüferin der Ansicht, dass die Klägerin Freikarten vergeben habe. Einen Teil der hierfür entstandenen Aufwendungen behandelte sie als nicht berücksichtigungsfähige Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG. Die Höhe des nicht abziehbaren Aufwands schätzte sie im Einvernehmen mit der Klägerin auf 40.000 € (2006), 60.000 € (2007) und 50.000 € (2008).

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum Juli 2007 bis Ende 2010 stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer nach § 37b EStG pauschal versteuert habe; hinsichtlich der Freikarten habe sie jedoch keine Pauschalierung vorgenommen. In dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2012 ließ das Finanzamt die entrichtete pauschale Einkommensteuer nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Sprungklage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das FG war zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin entrichtete pauschale Einkommensteuer dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG unterlag. Es hatte die Ausübung des Pauschalierungswahlrechts durch die Klägerin ohne Rechtsfehler als Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG beurteilt.

Hat demnach ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt und soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt, so ist diese Steuer als weiteres Geschenk zu beurteilen. Dies hat zur Folge, dass sie das steuerliche Schicksal der Zuwendung - hier der Freikarten - teilt.

Zählt die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, muss das auch für die übernommene Steuer gelten. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Hintergrund:
Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. "Steuergeschenk".

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des sog. "Spesenunwesens".

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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BFH PM Nr. 36 vom 7.6.2017
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