17.04.2018

Übernahme von Beiträgen angestellter Rechtsanwälte führt zu Arbeitslohn

Übernimmt die Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, fällt hierfür Lohnsteuer an. Allerdings wurde die Revision zugelassen, um dem BFH die Gelegenheit zu geben, sich mit den Argumenten gegen eine Lohnsteuerpflicht der Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere dem Sinn und Zweck des § 51 BRAO, nochmals auseinanderzusetzen.

FG Münster 1.2.2018, 1 K 2943/16 L
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR. Sie hatte für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach übernommen, ohne diese dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt diesbezüglich einen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid, da es sich nach seiner Auffassung um Arbeitslohn handele. Dem trat die Klägerin entgegen, weil die Kostenübernahme nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse der Arbeitnehmerin begründet gewesen sei.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Klägerin zutreffend gem. § 191 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 42d EStG für die auf die von ihr für die angestellte Rechtsanwältin gezahlten Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie auf die gezahlte Umlage zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach entfallende Lohnsteuer als Haftende in Anspruch genommen. Denn die übernommenen Aufwendungen stellen Arbeitslohn dar. Die Übernahme hat nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin gelegen.

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und deckt das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab. Die Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung dient neben dem Schutz der Mandanten auch der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Nur durch diesen Versicherungsschutz ist eine interessengerechte Mandantenvertretung möglich.

Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führt zu Arbeitslohn. Zwar hat die Anwaltszulassung der Arbeitnehmerin auch im betrieblichen Interesse der Klägerin gelegen. Sie ist jedoch auch zwingende Voraussetzung für die selbstständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit und kann daher auch im Fall einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein.

Da die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht für die Sozietät der Klägerin, sondern für jeden Rechtsanwalt einzeln erfolgt, stehen die Kosten für das für die angestellte Rechtsanwältin eingerichtete Postfach in ihrem eigenen beruflichen Interesse.

Schließlich stellt auch die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein Arbeitslohn dar. Denn die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und zu Rabattaktionen wirken sich für die Rechtsanwältin unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis aus.

Allerdings wurde die Revision zugelassen, um dem BFH die Gelegenheit zu geben, sich mit den im hiesigen Verfahren vorgebrachten Argumenten gegen eine Lohnsteuerpflicht der Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere dem Sinn und Zweck des § 51 BRAO, nochmals auseinanderzusetzen.

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