30.09.2016

Überschussabgaben durften auch noch nach Ende des Milchquotensystems festgesetzt werden

Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber der EU für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Überschussabgabe habe verzichten wollen. Die Tatsache, dass die Überschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als das System der Milchregulierung bereits ausgelaufen war, stellt rechtlich keine Besonderheit dar, sondern ist im Abgaben- und Steuerrecht eine übliche Gesetzestechnik.

FG Hamburg 30.9.2016, 4 K 157/15
Der Sachverhalt:
Für das letzte Milchquotenjahr vor Auslaufen des Milchquotensystems der EU hatten die in Deutschland zuständigen Hauptzollämter noch Überschussabgaben - sog. Milch- oder Supergaben - von insgesamt mehr als 300 Mio. € festgesetzt. Allein beim FG Hamburg gingen daraufhin rund 200 Klagen ein. Die Kläger waren der Ansicht, dass der Abgabenbescheid insbesondere deswegen rechtswidrig sei, weil er erst nach Abschaffung des Milchquotensystems erlassen worden war. Damit habe es für den Bescheid keine Rechtsgrundlage mehr gegeben.

Das FG Hamburg wies die Klage eines Milcherzeugers in einem Musterverfahren ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Festsetzung der Milchabgabe nach Ende des Milchquotenjahres 2014/2015 (Überschussabgabe) war rechtmäßig.

Es war kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber der EU für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Überschussabgabe habe verzichten wollen. Die Verordnungen des Milchquotensystems sind eindeutig und enthalten auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgabenbescheiden.

Die Tatsache, dass die Überschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als das System der Milchregulierung bereits ausgelaufen war, stellt rechtlich keine Besonderheit dar, sondern ist im Abgaben- und Steuerrecht eine übliche Gesetzestechnik. Es liegt zudem auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor. Denn jeder Milcherzeuger musste - auch nach dem 31.3.2015 - damit rechnen, zur Überschussabgabe herangezogen zu werden, wenn er seine Milchquote überliefert hatte.

FG Hamburg PM vom 30.9.2016
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