04.01.2024

Übertragung einer Reinvestitionsrücklage auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden. Sie sind aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer zu behandeln. Dies schließt die Möglichkeit der erfolgsneutralen Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG ein.

FG Köln v. 13.7.2023, 1 K 1783/18
Der Sachverhalt:
Die Kläger bildeten im Rahmen der Veräußerung ihrer Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG den Veräußerungsgewinn mindernde Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG. Diese übertrugen sie auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer KGaA, an der sie (auch) als Komplementäre mit einer Haftungseinlage beteiligt waren. Die Haftungseinlagen überstiegen betragsmäßig die Höhe der übertragenen Reinvestitionsrücklagen.

Das Finanzamt ließ die erfolgsneutrale Übertragung nicht zu und erhöhte den Veräußerungsgewinn der Kläger entsprechend. Zur Begründung führte es an, dass die KGaA und nicht die Kläger Eigentümerin der Reinvestitionswirtschaftsgüter sei, was eine Übertragung der Rücklage ausschließe. Die Kläger waren der Ansicht, dass eine Übertragung von stillen Reserven zwischen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer Mitunternehmerschaft und den zum Gesellschaftsvermögen einer KGaA gehörenden Wirtschaftsgütern zulässig sei, soweit dieselbe Person Mitunternehmer einer Personengesellschaft und persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA sei.

Das FG gab der Klage statt. Allerdings ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az.: IV R 21/23 anhängig ist.

Die Gründe:
Die Kläger haben aus § 6b EStG einen Anspruch auf Reduzierung ihres Veräußerungsgewinns. Die Komplementäre einer KGaA sind aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer zu behandeln. Dies schließt die Möglichkeit der erfolgsneutralen Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG ein.

Nach § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG) können Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden u.a. auf Anschaffungskosten von Grund und Boden sowie Gebäuden sowie Gewinne aus der Veräußerung von Gebäuden auf Anschaffungskosten von Gebäuden übertragen werden (Reinvestitionswirtschaftsgüter), die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Jahr angeschafft oder hergestellt worden sind. Soweit eine Übertragung nicht vorgenommen wird, kann nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden.

Weitere Voraussetzungen für die Bildung der Rücklage sind nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 EStG, dass der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt, die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben, der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und die Bildung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kann. Die Voraussetzungen zur Bildung der Rücklagen nach § 6b Abs. 3 Satz 1EStG lagen hier vor.

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FG Köln - Pressemitteilung vom 11.12.2023
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