16.02.2023

Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Mit gleich lautenden Erlassen v. 13.2.2023 hat die Finanzverwaltung umfassend zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG Stellung genommen.

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Gleich lautende Ländererlasse v. 13.2.2023 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0838-1-2022-7608-V A 2

StBerG § 4 Nummer 11

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt. Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und daher nur zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ihren Mitgliedern befugt (§ 13 Absatz 1 StBerG). Sie bedürfen der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben (§ 13 Absatz 2 und § 15 StBerG).

Die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf nur unter den in § 4 Nummer 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor den Finanzgerichten ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof.

Im Zusammenhang mit einer im Rahmen der Befugnis des § 4 Nummer 11 StBerG erbrachten Hilfeleistung in Steuersachen ist auch eine Annexberatung in nichtsteuerlichen Rechtsgebieten als Nebenleistung i. S. d. § 5 Absatz 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässig.

Soweit Lohnsteuerhilfevereine den Rahmen ihrer Befugnisse überschreiten, verstoßen sie gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 StBerG).

Die Finanzverwaltung hat mit den gleich lautenden Ländererlassen v. 13.2.2023 ausführlich die zulässige beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG beschrieben. Außerdem hat sie negativ abgegrenzt, in welchen Fällen eine beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung unzulässig ist.

Eingegangen wird ferner (teilweise erläutert anhand von Beispielen) auf Besonderheiten bei steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG, auf Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren sowie auf Besonderheiten der Hilfeleistung beim Verlustabzug nach § 10d EStG.
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