Umlagezahlungen eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungssteuer
FG Köln 18.1.2017, 2 K 3758/14Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die von der Klägerin vereinnahmten Umlagen zur Finanzierung der an ihre Mitglieder gezahlten Unterstützungsleistungen im Falle nicht kostendeckender Vercharterung der Schiffe der Mitglieder der Versicherungsteuer unterliegen.
Die Klägerin ist ein nicht rechtsfähiger Verein, in dem sich verschiedene Einschiffsgesellschaften zusammengeschlossen haben. Nach der Satzung sollten Mitglieder, deren Schiffe aufgrund der Marktlage keine Beschäftigung finden oder nicht zu kostendeckenden Bedingungen verchartert werden können, eine finanzielle Unterstützung erhalten. Diese Unterstützungsleistungen wurden durch Beiträge, die im Umlageverfahren erhoben wurden, von den übrigen Mitgliedern aufgebracht.
Das für Fragen der Versicherungsteuer zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn sieht die Umlagen als steuerbare und steuerpflichtige Versicherungsentgelte an. Es erließ einen entsprechenden Versicherungsteuerbescheid.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Bundeszentralamt hat die von der Klägerin im Zeitraum Januar 2008 bis November 2011 an ihre Mitglieder gezahlten streitgegenständlichen Unterstützungsleistungen zu Recht der Versicherungsteuer unterworfen.
Das vereinbarte Unterstützungssystem stellt einen Versicherungsvertrag dar. Mit dem Zusammenschluss haben die Vereinsmitglieder eine Gefahrengemeinschaft gebildet, um sich gegenseitig zu unterstützen und bei finanziellen Nachteilen infolge nichtkostendeckender Chartererlöse füreinander einzustehen. Auf diese Weise wurde das Risiko eines einzelnen Mitglieds auf den größeren Kreis der übrigen Mitglieder verteilt.
Maßgeblich ist insbesondere die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 VersStG. Der Gesetzgeber hat insoweit nicht nur die Risikoabsicherung bei einem unabhängigen Versicherer, sondern auch einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Verlust- oder Schadenstragung als versicherungsteuerrechtlich relevant beurteilt. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung in § 4 Nr. 11 VersStG berufen, weil sie keinen Erlöspool im Sinne dieser Regelung darstellt. Die Mitglieder der Klägerin bezwecken nicht die Poolung von Erlösen. Vielmehr haben sie Umlagen erbracht, um damit ihre Beitragspflichten gegenüber der Klägerin zu erfüllen.
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