Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 22.5.2023 - III C 2 - S 7107/19/10002 :004, DOK 2023/0487685
UStG § 18 Abs. 4f und 4g
§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder. § 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten. Mit den sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen und Besonderheiten beschäftigt sich das BMF-Schreiben v. 22.5.2023 ausführlich. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.
Gem. Rn. 62 ff. des BMF-Schreibens vom 16. 12. 2016 (BStBl I 2016, 1451) ist jedoch ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung und unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG bereits vor Ablauf des Optionszeitraums zulässig, wenn die erstmalige Verwendung der während des Optionszeitraums bezogenen Leistung nach Ablauf des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 UStG unternehmerisch erfolgt. In diesen Fällen kann eine steuerliche Erfassung der betroffenen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder bereits vor Ablauf des Optionszeitraums erfolgen.
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UStG § 18 Abs. 4f und 4g
§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder. § 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten. Mit den sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen und Besonderheiten beschäftigt sich das BMF-Schreiben v. 22.5.2023 ausführlich. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.
Gem. Rn. 62 ff. des BMF-Schreibens vom 16. 12. 2016 (BStBl I 2016, 1451) ist jedoch ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung und unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG bereits vor Ablauf des Optionszeitraums zulässig, wenn die erstmalige Verwendung der während des Optionszeitraums bezogenen Leistung nach Ablauf des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 UStG unternehmerisch erfolgt. In diesen Fällen kann eine steuerliche Erfassung der betroffenen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder bereits vor Ablauf des Optionszeitraums erfolgen.