16.11.2017

Umsätze eines Assekuradeurs sind umsatzsteuerpflichtig

Zwar gehört ein Teil der Leistungen eines Assekuradeurs zu typischen Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters i.S.v. § 4 Nr. 11 UStG, z.B. die Vermittlung der Versicherungen, die Kontaktpflege und die Vertragsverwaltung. Leistungen eines Assekuradeurs, der Versicherungsprodukte entwickelt und vermittelt, sind allerdings umsatzsteuerpflichtig.

FG Münster 17.10.2017, 15 K 3268/14 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die als Assekuradeurin Versicherungsprodukte entwickelt und vermittelt. Im Jahr 2011 hatte sie im Wesentlichen Umsätze aus einem Produkt erzielt, mit dem Schiffe und deren Besatzung gegen Piraterie versichert werden.

Die Klägerin vermittelte entsprechende Versicherungsverträge an Versicherungsnehmer, stellte die Versicherungsbedingungen zur Verfügung (sog. "Wording"), führte Risikoanalysen von Versicherungsnehmern durch und erbrachte weitere Leistungen in Zusammenhang mit der Kontaktpflege und der Abwicklung von Versicherungsverträgen. Als Gegenleistung erhielt sie Prozentsätze der Versicherungsbeiträge, wobei diese unabhängig davon gezahlt wurden, ob die Versicherungsabschlüsse durch die Klägerin vermittelt wurden oder nicht.

Die Klägerin ging von einheitlichen umsatzsteuerfreien Leistungen an die Versicherungsunternehmen aus. Das Finanzamt teilte jedoch die Leistungen im Rahmen einer Schätzung in steuerfreie Vermittlungsleistungen (82%), ermäßigt zu besteuernde Lizenzüberlassungen für das "Wording" (8%) und im Übrigen steuerpflichtige Tätigkeiten zum Regelsteuersatz (10%) auf.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin erbringt zwar gegenüber den Versicherungsunternehmen einheitlich zu beurteilende Leistungen. Diese sind jedoch insgesamt steuerpflichtig.

Ein Teil der Leistungen der Klägerin stellen zwar typische Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters i.S.v. § 4 Nr. 11 UStG, z.B. die Vermittlung der Versicherungen. Die Klägerin erbringt jedoch auch andere darüber hinausgehende einem Versicherungsvertretet untypische Leistungen, wie etwa die Schadensregulierung im Namen und für Rechnung der Versicherung, den fortlaufenden Anpassungen des Produkts, der Schulung des Vertriebspersonals des Versicherers und der Suche von Mitversicherern bei sehr hohen Deckungssummen.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liegt allerdings in der Entwicklung vollständig neuer Versicherungsprodukte. Dies entspricht zwar im Kern der Tätigkeit eines Versicherers, ist aber nicht nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei, da die Klägerin selbst wiederrum keinen Versicherungsschutz gewährt.

Für die Entwicklung der neuen Produkte erhält die Klägerin ihre vertraglich vereinbarte Gegenleistung, da sie auch bei nicht von der Klägerin vermittelten Verträgen zu zahlen ist. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kommt auch nicht in Betracht, da die einheitliche Leistung in der Entwicklung und Nutzbarmachung eines Versicherungsprodukts besteht.

Eine Erhöhung der Umsatzsteuer konnte nicht vorgenommen werden, da im finanzgerichtlichen Verfahren das Verböserungsverbot gilt.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten der www.nrwe.de-Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

FG Münster Newsletter v. 15.11.2017
Zurück