Umsätze von Eheleuten über eBay unter Verwendung eines gemeinsamen "Nickname" sind vom Inhaber des Nutzerkontos zu versteuern
FG Baden-Württemberg 19.12.2013, 1 K 1939/12Streitig war im ersten Rechtsgang zunächst, ob die über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorgenommene Veräußerung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" der Umsatzsteuer unterliegt. Nach Klärung dieser Rechtsfrage durch das BFH-Urteil vom 26.4.2012 (Az.: V R 2/11) ist im zweiten Rechtsgang noch streitig, ob die Klägerin die steuerpflichtigen Umsätze in den Streitjahren 2003 bis 2005 selbst als Unternehmerin ausgeführt hatte oder ob die Umsätze dem unternehmerischen Handeln eines oder beider ihrer Gesellschafter zuzurechnen sind.
Die Klägerin ist eine GbR, die aus zwei Eheleuten besteht. Diese hatten über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Die Versteigerungen wurden unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. "Nickname") ausgeführt.
Das Finanzamt sah diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig an und zog als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich heran. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 wieder auf. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Sämtliche streitigen Umsätze waren nicht von der Klägerin, sondern von deren Gesellschafter, dem Ehemann, in eigener Person ausgeführt worden.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG derjenige, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der leistende Unternehmer ist nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts, insbesondere nach dem "objektiven Empfängerhorizont" des Meistbietenden zu bestimmen.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf die Lieferung von Gegenständen, die - wie hier - unter Einschaltung der Internet-Auktionsplattform "ebay" verkauft werden, kommt es daher gleichfalls darauf an, welcher Rechtsträger dort im Rechtsverkehr als anbietender Verkäufer aufgetreten ist. Das ist bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des "Nickname") in der Regel derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bieterphase vornimmt (wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst), sind demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers regelmäßig ohne Belang.
Da die Verkäufe im vorliegenden Fall allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.
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