25.07.2014

Umsatzsteuer: Anteiliger Vorsteuerabzug für Leistungen eines Insolvenzverwalters

Eine wirtschaftliche Zurechnung der Insolvenzverwaltertätigkeit zum wirtschaftlichen Bereich des Unternehmens orientiert am Maßstab der Insolvenzforderungen ist sachgerecht. Die Verwertung des Vermögens ist nur das Mittel zum Zweck, das letztendlich dem eigentlichen Ziel der Verwaltertätigkeit dient, nämlich der Tilgung der Verbindlichkeiten. Im Übrigen ist die Quote der betrieblichen Insolvenzforderungen auch ein praktikabler Aufteilungsmaßstab.

FG Köln 9.5.2014, 4 K 2584/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Jahr 2006 zum Insolvenzverwalter über den Nachlass eines Apothekers bestellt worden. Dieser war bereits vor seinem Tod zahlungsunfähig nach § 17 InsO wegen sofort fälliger, aber nicht bedienbarer Verbindlichkeiten. Die Hauptverbindlichkeit - resultierend aus der Übernahme der Apotheke - machte einen Anteil von 530.056 € der Insolvenzforderungen aus, die sich insgesamt auf ca. 889.393 € beliefen. Den Verbindlichkeiten des Klägers standen Aktiva aus dem Privatvermögen i.H.v. 753.415 € sowie dem Betriebsvermögen i.H.v. 12.400 € gegenüber.

Im Juli 2012 reichte der Kläger auf elektronischem Wege die Umsatzsteuervoranmeldung des II. Kalendervierteljahres 2012 für den Insolvenzschuldner ein. Diese wies einen Vorsteuerüberhang von 10.219 € aus. Die erklärte Vorsteuer resultierte aus der Rechnung des Insolvenzverwalters i.H.v. 64.005 €, in der eine 19%ige Vorsteuer i.H.v. 10.219 € ausgewiesen war.

Das Finanzamt setzte hingegen die Umsatzsteuer mit -3.372 € fest, was einer Kürzung des erklärten Betrages um 67 % entsprach. Hintergrund dieser Kürzung war eine Differenzierung hinsichtlich der Vorsteuerbeträge danach, ob die vom Kläger verwerteten Aktiva des Insolvenzschuldners aus dessen Privatvermögen oder aber aus dessen betrieblichem Vermögen stammten. Das Finanzamt ging davon aus, dass 67 % der verwerteten Aktiva aus dem Privatvermögen stammten.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die Umsatzsteuererstattung zu Unrecht lediglich auf 3.372 € und nicht auf 6.131 € festgesetzt. Zwar war das Unternehmen des Insolvenzschuldners nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vorsteuer war aber i.H.v. 60% der von dem Kläger als Insolvenzverwalter bezogenen Eingangsleistung abzuziehen.

Der (Nachlass-) Insolvenzschuldner hatte als Unternehmer eine sonstige Leistung bezogen. Zwar endet die Unternehmereigenschaft grundsätzlich, wenn der Unternehmer keine Umsätze mehr tätigt. Unternehmerisch tätig ist aber auch noch derjenige, der sein Unternehmen abwickelt. Die Insolvenzeröffnung hat auf die Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners grundsätzlich keinen Einfluss. Die sonstige Leistung des Insolvenzverwalters wurde im vorliegenden Fall von diesem nur zum einem Anteil von 60% für das Unternehmen des Insolvenzschuldners ausgeführt.

Die Eingangsleistung des Insolvenzverwalters gehört zu den allgemeinen Aufwendungen des Insolvenzschuldners und berechtigt daher zum Vorsteuerabzug. Schließlich hängen die Kosten direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners zusammen. Die Eingangsleistung des Insolvenzschuldners bezog sich hier nicht nur auf seinen unternehmerischen Bereich, sondern auch auf den nichtunternehmerischen. Denn der Insolvenzverwalter veräußerte das gesamte private und unternehmerische Vermögen des Insolvenzschuldners zur Bedienung der privaten und unternehmerischen Verbindlichkeiten. Bei der somit hier erforderlichen Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienten, war § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden. Eine Aufteilung durch den Unternehmer selbst gem. § 15 Abs. 4 S. 2 UStG war nicht erfolgt.

Das Gericht hielt eine wirtschaftliche Zurechnung der Insolvenzverwaltertätigkeit zum wirtschaftlichen Bereich des Unternehmens orientiert am Maßstab der Insolvenzforderungen für sachgerecht. Die Verwertung des Vermögens ist nur das Mittel zum Zweck, das letztendlich dem eigentlichen Ziel der Verwaltertätigkeit dient, nämlich der Tilgung der Verbindlichkeiten. Im Übrigen ist die Quote der betrieblichen Insolvenzforderungen auch ein praktikabler Aufteilungsmaßstab. Denn die Beträge der zu bedienenden Forderungen sind ohne weiteres ermittelbar und beruhen grundsätzlich auf feststehenden Zahlen. Das Finanzamt hatte dagegen eine Zurechnung nach dem Verhältnis der Vermögensanteile, wie sie vom Insolvenzverwalter im Bericht zur ersten Gläubigerversammlung ermittelt worden waren, vorgenommen. Eine daran orientierte Aufteilung war jedoch weder sachgerecht noch war sie in diesem Fall frei von Rechtsfehlern.

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