13.11.2020

Umsatzsteuer bei der Verpachtung an Pauschallandwirte

Mit BMF-Schreiben v. 6.11.2020 hat die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des BFH reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 6.11.2020 - III C 3 - S 7198/20/10002 :003, DOK 2020/1099298

UStG § 9 Abs. 2, § 24

Mit Urteil v. 1. 3. 2018 - V R 35/17 hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer (Verpächter), der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten kann. Der BFH hat damit der Verwaltungs-auffassung in Abschnitt 9.2 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ausdrücklich widersprochen.

Die Finanzverwaltung hat sich nun der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen und den Umsatzsteuer - Anwendungserlass in Abschnitt 9.2 entsprechend angepasst.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2020 bewirkt wurden, die Vorgaben dieses BMF-Schreibens nicht angewendet werden.
BMF online
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