19.02.2018

Umsatzsteuer: BFH bestätigt seine Rechtsprechung im Hinblick auf passive Strohmänner

Durch die BFH-Rechtsprechung ist geklärt, dass Umsätze einer Gaststätte grundsätzlich demjenigen zuzurechnen sind, der Inhaber der Gaststättenerlaubnis ist und gegenüber dem Finanzamt als Inhaber auftritt. Daran hat die Abschaffung des § 15a GewO nichts geändert.

BFH 2.1.2018, XI B 81/17
Der Sachverhalt:
Der Sohn der Klägerin führte bis zur Untersagung durch die Stadt 8.1.2001 ein Restaurant. Anschließend meldete die Klägerin zum 16.5.2001 ein Gewerbe zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft an. Die Stadt erteilte ihr daraufhin die gaststättenrechtliche Erlaubnis. In der Folgezeit pachtete der Sohn der Klägerin das Restaurant von der Verpächterin, einer Brauerei. In einer Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2002 wurde vereinbart, dass der Sohn das Restaurant an die Klägerin unterverpachten dürfe und für sämtliche Leistungen der Verpächterin an die Klägerin hafte.

Mit der Klägerin hatte der Sohn am 4.4.2001 einen Unterpachtvertrag abgeschlossen. Die Eingangsrechnungen der Gaststätte lauten teilweise auf den Namen der Gaststätte, teilweise auf die Klägerin und teilweise auf den Sohn der Klägerin. Die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2007 wurden unter dem Namen der Klägerin abgegeben. Die auf ihren Namen lautende Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 ist nicht unterschrieben. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004, 2006, 2007 und 2008 waren an die Klägerin persönlich gerichtet.

Im November 2010 kündigte die Verpächterin dem Sohn der Klägerin das Pachtverhältnis außerordentlich. Im Dezember 2010 schloss die Gaststätte. Das Finanzamt erließ nach Durchführung einer Außenprüfung gegenüber der Klägerin Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2010. Die Klägerin machte geltend, sie sei als nominelle Inhaberin der Gaststätte lediglich als Strohfrau ihres Sohnes aufgetreten.  Das FG gab der Klage nur teilweise statt. Weiter Rechtsmittel der Klägerin blieben erfolglos.

Gründe:
Die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung von "Strohmann"- bzw. "Strohfrau"-Geschäften ist durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich danach (vgl. BFH-Urt. v. 12.5.2011, Az.: V R 25/10) regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.

Darüber hinaus ist durch die ständige BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschl. u.a. vom 29.6.1990, Az.: V B 29/90; 25.6.1999, Az.: V B 107/98; 20.2.2001, Az.: V B 191/00) geklärt, dass in Fällen, in denen eine Person ein Gewerbe angemeldet hat oder Inhaber einer Konzession ist, diese Person grundsätzlich als Unternehmer anzusehen ist, weil zu den maßgeblichen Indizien u.a. das Auftreten nach außen - auch das Auftreten gegenüber den Behörden und dem Finanzamt - gehört. Das FG hat deshalb zu Recht angenommen, dass die Umsätze einer Gaststätte grundsätzlich demjenigen zuzurechnen sind, der nach § 2 GastG die Gaststättenerlaubnis erhalten hat. Die Abschaffung des § 15a GewO hat daran nichts geändert, da diese Rechtsprechung allgemein gilt. Die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage, nach welchen Grundsätzen in der Sachverhaltskonstellation des "passiven Strohmanns" zu ermitteln ist, wer leistender Unternehmer ist, ist damit geklärt.

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