Umsatzsteuer: Grenzen der Pauschalbesteuerung für Landwirte; Besteuerung bei Sport-, Renn- und Turnierpferden
Kurzbesprechung
BFH v. 13.9.2023 - XI R 37/22
UStG § 24 Abs 1 S 1 Nr. 3, § 24 Abs 2 S 1 Nr. 2
EGRL 112/2006 Art 296, 112/2006 Art 300 Nr. 1, 112/2006 Art 295 Abs 1 Nr. 4, 112/2006 Art 295 Abs 1 Nr. 5, 112/2006 Anh 7 Nr. 2
Streitig war, ob die Weiterlieferung von eingekauften Pferden, die vom Steuerpflichtigen zu hochwertigen Reitpferden ausgebildet worden sind, der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegt. Der BFH hat dies verneint und die vom Steuerpflichtigen eingelegte Revision gegen die klageabweisende Entscheidung des FG zurückgewiesen.
Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51, 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. § 24 UStG ist im Lichte der Art. 295 ff. MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. Gemessen daran war das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Lieferungen der Pferde steuerbar und zum Regelsteuersatz steuerpflichtig sind sowie nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen.
Der ermäßigte Steuersatz findet auf die Lieferung von Sportpferden keine Anwendung, weil diese nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt sind, insbesondere nicht für die Zubereitung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden und in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen. Soweit Sport-, Turnier- oder Freizeitpferde im Rahmen der Erbringung sonstiger Leistungen an die Pferdehalter von Landwirten gehalten werden, kommt weder der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG noch die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG zur Anwendung, weil Sport- und Freizeitpferde kein "Vieh" sind.
Ausgehend davon ist die Tätigkeit des Steuerpflichtigen keine Tierhaltung oder Tierzucht im Sinne des Anh. VII Nr. 2 MwStSystRL, weil Pferde der hier vorliegenden Art kein "Vieh" sind. Sie sind auch keine andere in Anh. VII Nr. 2 MwStSystRL genannte Tierart, auf die die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet werden darf. Die gelieferten Pferde sind schon aus diesem Grund keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL, so dass ihre Lieferung nicht unter Art. 300 Nr. 1 MwStSystRL fällt. Dieses Ergebnis ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zu übertragen.
Die Anwendung des Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL schied außerdem deshalb aus, weil der Steuerpflichtige die reiterliche Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Die ertragsteuerrechtliche und bewertungsrechtliche Beurteilung ist wegen des Gebots der unionsrechtskonformen Auslegung für § 24 UStG nicht maßgeblich. Das gilt auch für die Frage der Zurechnung einer Tierzucht oder Tierhaltung zur Landwirtschaft.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 24 Abs 1 S 1 Nr. 3, § 24 Abs 2 S 1 Nr. 2
EGRL 112/2006 Art 296, 112/2006 Art 300 Nr. 1, 112/2006 Art 295 Abs 1 Nr. 4, 112/2006 Art 295 Abs 1 Nr. 5, 112/2006 Anh 7 Nr. 2
Streitig war, ob die Weiterlieferung von eingekauften Pferden, die vom Steuerpflichtigen zu hochwertigen Reitpferden ausgebildet worden sind, der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegt. Der BFH hat dies verneint und die vom Steuerpflichtigen eingelegte Revision gegen die klageabweisende Entscheidung des FG zurückgewiesen.
Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51, 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. § 24 UStG ist im Lichte der Art. 295 ff. MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. Gemessen daran war das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Lieferungen der Pferde steuerbar und zum Regelsteuersatz steuerpflichtig sind sowie nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen.
Der ermäßigte Steuersatz findet auf die Lieferung von Sportpferden keine Anwendung, weil diese nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt sind, insbesondere nicht für die Zubereitung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden und in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen. Soweit Sport-, Turnier- oder Freizeitpferde im Rahmen der Erbringung sonstiger Leistungen an die Pferdehalter von Landwirten gehalten werden, kommt weder der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG noch die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG zur Anwendung, weil Sport- und Freizeitpferde kein "Vieh" sind.
Ausgehend davon ist die Tätigkeit des Steuerpflichtigen keine Tierhaltung oder Tierzucht im Sinne des Anh. VII Nr. 2 MwStSystRL, weil Pferde der hier vorliegenden Art kein "Vieh" sind. Sie sind auch keine andere in Anh. VII Nr. 2 MwStSystRL genannte Tierart, auf die die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet werden darf. Die gelieferten Pferde sind schon aus diesem Grund keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL, so dass ihre Lieferung nicht unter Art. 300 Nr. 1 MwStSystRL fällt. Dieses Ergebnis ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zu übertragen.
Die Anwendung des Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL schied außerdem deshalb aus, weil der Steuerpflichtige die reiterliche Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Die ertragsteuerrechtliche und bewertungsrechtliche Beurteilung ist wegen des Gebots der unionsrechtskonformen Auslegung für § 24 UStG nicht maßgeblich. Das gilt auch für die Frage der Zurechnung einer Tierzucht oder Tierhaltung zur Landwirtschaft.