14.01.2016

Umsatzsteuer: Steuerermäßigung für Taxifahrten im öffentlichen Nahverkehr ist nicht personenbezogen

Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn ein Taxi-Unternehmen die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Die nationale Vorschrift enthält kein personenbezogenes Merkmal.

BFH 23.9.2015, V R 4/15
Der Sachverhalt:
Bei der Beklagten handelte es sich um ein Taxiunternehmen. Im Streitjahr 2006 war die GmbH Inhaberin mehrerer Genehmigungen für den (Gelegenheits-)Verkehr mit Mietwagen nach § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 PBefG. Über Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1 PBefG verfügte die Klägerin nicht. Sie hatte sich gegenüber der M-KG Transporte verpflichtet, Patiententransport durchzuführen. Die Fahrten rechnete die Klägerin gegenüber der M-KG auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Vergütungssystems ab. Dabei wichen diese Vergütungsregeln von der gesetzlichen Tarifpflicht (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 VO über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechts-VO nach dem PBefG NRW i.V.m. § 2 der kommunalen Taxitarifordnung ab.

Tatsächlich führte aber nicht die Klägerin, sondern die TC-GmbH, die in einem engen Verhältnis zur Klägerin stand und Inhaberin von Genehmigungen für den (Gelegenheits-)Verkehr mit Taxen war, die Patiententransporte mit eigenen Taxen durch. Im Außenverhältnis zur M-KG trat dabei stets die Klägerin im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Soweit die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km betrug und die Patiententransporte mit Taxen durchgeführt wurden unterwarf die Klägerin die Umsätze in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2006 dem ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass diese Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen und erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Die mit Taxen innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 10b, bb UStG durchgeführten Patiententransporte unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG ermäßigt sich der Steuersatz von 16 % auf 7 % u.a. für die Beförderungen im Taxiverkehr innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 12 Abs. 3a Unterabs. 3 der im Streitjahr 2006 geltenden Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 98 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/E MwStSystRL). Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen.

§ 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG setzt die "Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen" (Beförderungsart) und eine bestimmte Beförderungsstrecke voraus. Die hier zu beurteilenden Umsätze bewegten sich hinsichtlich der Beförderungstrecke innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 10b, bb UStG. Es handelt sich um Beförderungen von Personen im Taxiverkehr. Darunter versteht § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG in der im Streitjahr geltenden Fassung das (entgeltliche) Befördern von Personen mit Personenkraftwagen, die an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden und mit denen der Unternehmer Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

Die Klägerin beförderte Kunden der M-KG mit PKW, für die eine behördliche Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG erteilt worden war. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes enthält die nationale Vorschrift kein personenbezogenes Merkmal. Auch ein Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die sich aus dem "Verkehr mit Taxen" ergibt, hat keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Entgegen der Ansicht der Finanzbehörde ist es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auch unbeachtlich, dass die Klägerin die Personenbeförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer hat durchführen lassen und nur dieses Unternehmen Inhaberin von Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen gewesen ist. Aus der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers ist nur entscheidend, dass die entgeltliche Personenbeförderungsleistung im genehmigten Verkehr mit Taxen erbracht wurde.

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