06.04.2018

Umsatzsteuer - Zur Steuerpflicht von Leistungen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten

Die BFH-Rechtsprechung, wonach Berufspokerspieler keine steuerbaren Leistungen gegen Entgelt erbringen, ist nicht auf Geldspielautomatenaufsteller übertragbar. Es folgt auch keine Unionsrechtswidrigkeit aufgrund einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Geldspielautomaten gegenüber Spielbanken.

FG Münster 30.1.2018, 5 K 419/15 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Geldspielautomatenaufstellerin. Sie hatte im Streitjahr 2012 Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielt und in Ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug i.H.v. 437.123 € erklärt. Dem folgte das Finanzamt allerdings nicht und behandelte die Umsätze als steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen zu 19%.

Die Klägerin war weiterhin der Ansicht, dass ihre Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von der Umsatzsteuer befreit seien. Ein Spielhallenbetreiber erhalte - ebenso wie ein Pokerspieler oder ein Teilnehmer am Pferderennen - nur im Erfolgsfall nach dem Zufallsprinzip einen Gewinn, der unabhängig von einer wie auch immer gearteten Dienstleistung sei, so dass keine Leistungsbeziehung verwirklicht werde. Vorgänge, bei denen dem Betreiber ein Gewinn verbleibe seien nach dem Verständnis der deutschen Rechtsprechung steuerpflichtig, während der gleiche Vorgang im Falle eines Verlustes einen nicht steuerpflichtigen Leistungsaustausch begründen würde.

Das FG wies die gegen die Umsatzsteuerfestsetzung gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Die Klägerin hat als Automatenaufstellerin durch den Betrieb von Geldspielautomaten in den Streitjahren sonstige Leistungen gegenüber den Spielern im Inland gegen Entgelt ausgeführt, die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbar sind. Soweit die Klägerin sich auf die Rechtsprechung des BFH beruft, wonach Berufspokerspieler keine steuerbaren Leistungen gegen Entgelt erbringen, so ist diese Rechtsprechung nicht auf den Streitfall übertragbar.

Diese steuerbaren Umsätze sind nach nationalem Steuerrecht auch steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 b) UStG ist nicht einschlägig, weil nach dieser Bestimmung nur solche Umsätze steuerbefreit sind, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Davon unstreitig nicht erfasst werden Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, zu denen auch die vorliegend strittigen Umsätze der Klägerin gehören.

Die nach nationalem Recht vorliegend gegebene Umsatzsteuerpflicht der Umsätze ist auch unionsrechtskonform. Die auf den Streitfall anwendbare Regelung des § 4 Nr. 9 b) UStG in der Fassung vom 6.5.2006, nach der die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, verstößt nicht gegen Art. 135 Abs. 1 i) der MwStSystRL. Die Klägerin kann sich auch nicht unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 i) der MwStSystRL berufen.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung folgt eine Unionsrechtswidrigkeit auch nicht aufgrund einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Geldspielautomaten gegenüber Spielbanken. Eine solche Ungleichbehandlung i.S.d. EuGH-Rechtsprechung ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27.7.1938 (RGBl I 955), in der Fassung vom 31.1.1944 (RGBl I 60, SpielbkV 1938/44). Der Einwand der Klägerin, dass sich für Spielbanken aus der Belastung mit der Umsatzsteuer eine erdrosselnde Wirkung ergebe und deshalb auch die Besteuerung der Klägerin nach der EuGH-Rechtsprechung unzulässig sei, führt nach Auffassung des Senates ebenfalls nicht zur (Unions-)Rechtswidrigkeit des angefochtenen USt-Bescheides 2012.

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