15.12.2017

Umsatzsteuerbefreiung bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen

Mit BMF-Schreiben v. 8.12.2017 hat die Finanzverwaltung auf eine Entscheidung des BFH reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 8.12.2017 - III C 3 - S 7168/08/10005, DOK 2017/1010657

UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a

Mit Urteil v. 11.11.2015 - V R 37/14 hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Die Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.

Die Finanzverwaltung übernimmt die vom BFH vertretene Rechtsauffassung und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.12.1 entsprechend geändert. Die Urteilsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2018 ausgeführt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 (neu) Umsatzsteuer-Anwendungserlass umsatzsteuerpflichtig behandelt.

BMF online
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