20.07.2023

Umsatzsteuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen

Mit BMF-Schreiben v. 12.7.2023 hat die Finanzverwaltung auf die Anpassung des § 4 Nr. 16 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020, die Anpassung des § 4 Nr. 25 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie der zu Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL ergangenen BFH-Rechtsprechung reagiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.7.2023 - III C 3 - S 7172/21/10003 :001, DOK 2023/0634468

UStG § 4 Nr. 16, § 4 Nr. 25

Durch Artikel 12 Nr. 5 Buchstabe f des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 4 Nr. 25 UStG zum 1. Januar 2020 in wesentlichen Teilbereichen geändert. Mit der Ergänzung im neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG werden nunmehr ausdrücklich solche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI besteht.

Im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL und der Frage, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung - u. a. für die Anwendung des § 4 Nr. 16 und Nr. 25 UStG relevante - Feststellungen getroffen. Demnach kann ein Subunternehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter sein und seine Leistungen dann umsatzsteuerfrei erbringen.

Die Finanzverwaltung hat hierauf nun mit einer Anpassung/Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in den Abschnitten 4.16 und 4.25 reagiert.

Es gelten folgende Anwendungsregelungen:
  • Die Änderung in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Umsatzsteuer - Anwendungserlass auf Grundlage der Änderungen in § 4 Nr. 25 UStG in der Fassung des Artikels 12 Nr. 5 Buchstabe f des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. 12. 2019 (BGBl. I 2019, 2451) sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht wurden bzw. erbracht werden.
  • Die Änderungen in den Abschnitten 4.16.1, 4.16.3, 4.16.4, 4.16.5 und 4.16.6 UStAE auf Grundlage der Änderungen in § 4 Nr. 16 UStG in der Fassung des Artikels 12 Nr. 2 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. 12 2020 (BGBl. I 2020, 3096) sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wurden bzw. erbracht werden.
  • Die Grundsätze der neuen BFH - Rechtsprechung sind für Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, beanstandet es die Finanzverwaltung - vorbehaltlich der Regelungen in den Rz. 6 und 7 - nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.
  • Die BFH-Urteile, die sich auf die bis einschließlich 2008 bestehende nationale Rechtslage beziehen, finden aufgrund der Neuregelung des § 4 Nr. 16 UStG durch das Jahressteuergesetz 2009 für Umsätze ab dem 1. Januar 2009 keine Anwendung.
  • Die Grundsätze der Entscheidungen des BFH vom 18. August 2015 - V R 13/14, vom 13. Juni 2018 - XI R 20/16 und vom 7. Dezember 2016 - XI R 5/15, sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil vom 24. Februar 2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17) geändert wurde, nicht anzuwenden.
BMF online
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